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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
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JNo. 5.—
(No. 924.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten März 1825., wegen Verleihung einer
Virilstimme im ersten Stande der rheinischen Provinzialstände an den
Fürsten von Hatzfeld.
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J Gemäßheit des im Gesetze vom 27sten März v. J., die Anordnung der
Provinzialstände in den Rheinprovinzen betreffend, §. 7. gemachten Worbehalts,
will Ich dem Fürsten von Hatzfeld für seine Herrschaft Wildenburg-Schön-
siein, welche durch Meine Order vom gcen Juni 182 1. zur Standesherrschaft
erhoben worden ist, für ihn selbst und seine Nachfolger im Besitze derselben, so
lange sie als untheilbares Familien = Fidei -Kommiß bei seinem Geschlechte
bleibr, eine Wirilstimme im ersten Stande der rbeinlschen Provinzialstände ver-
leihen, mit der Befugniß, sich in erheblichen Verhinderungsfällen durch ein
Mitglied seiner Familie vertreten zu lassen. -
Das Staatsministerium beauftrage Ich, diese Meine Order als Ergaͤn-
zung des Gesetzes vom 27sten Maͤrz v. J. durch die Gesetzsammlung bekannt
zu machen.
Berlin, den 15ten März 1825.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Jabrgans 1825. E (No. 925.)
(Ausgegeben zu Berlin den 23sten April 1525.)