Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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(Xo.  923.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  6ten  Maͤrz  1825.,  wegen  Ermaͤßigung  des
Portosatzes  für  ausländisches  Paplergeld  und  alle  Kourshabende  Papiere.

A##  Ihren  Antrag  vom  22ssten  v.  M.,  will  Ich  die  Portotare  für  Kourshabende
Papiere  dahin  deklariren,  daß  nach  F.  37.  des  Regulativs  vom  18#ten  Dezember
v.  J.  für  ausländisches  Papiergeld  und  alle  Kourshabende  Papiere,  nach  dem
jedesmaligen  Kourse  in  Preußisch  Kourank,  nicht  ein  Viertel,  sondern  ein  Zehntel
des  Porto  für  Silbergeld  (F.  32.  des  Regularivs)  zu  entrichten  ist;  auch  genehmige
  Ich,  daß  Kourshabende  Papiere  in  rekommandirten  Briefen  gegen  die
Brief-Portotare  C(§.  7.  und  K.  20.  des  Regulativs))  unter  der  Bedingung  mit  der
Reitpost  befördert  werden  können,  daß  der  Inhalt  zwar  ebenfalls  richtig  deklarirt
werden  muß,  von  der  Post  aber  dafür  keine  Garantie  geleistet  wird.

Berlin,  den  öten  März  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staaksminister  Gencral-Lieutenant  Graf  von  Lottum  und
an  den  General-Posimeister  von  Nagler.