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nation der Verlassenschaft vorzunehmen (Art. 5), sodann bei Nicht-Exemten fuͤr die Fertigung
der Beibringens-Inventare und Erbschafts-Theilungen zu sorgen, zu diesen Rechtsgeschaͤften die
erforderlichen Vormünder und Vermögens-Verwalter zu bestellen und mittelst Angelobens zu
verpflichten. Geschieht viese vorläufige Bestellung der Vormünder und Vermögens-Verwalter
zu den bestimmten Rechtsgeschäften durch eine waifengerichtliche Deputation (Art. 5); so ist
jedesmal der Notar beizuziehen.
Die Bestätigung der von dem Waisen-Gerichte oder der waisengerichtlichen Deputation
bestellten Vormünder und Vermögens-Verwalter ist sodann dem Gemeinderathe vorbehalten;
auch im Nichtbestätigungs-Falle bleiben jedoch die von ihnen kraft der waisengerichtlichen Bestellung
vorgenommenen Handlungen unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und
bis zur etwaigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Kräften.
Art. 17.
Bestellung der Vormünder.
Ueber die waisengerichtliche Bestellung und Verpflichtung der Vormünder
und Vermögens-Verwalter ist ein von dem Verpflichteten, und sofern die
Bestellung und Verpflichtung vor einer waisengerichtlichen Deputation geschah, von dem Notar
als Aktuar mit zu unterzeichnendes Prokokoll aufzunehmen und dem Gemeinderathe Behufs der
Bestätigung des Vormunds oder Vermögens-Verwalters vorzulegen.
Ist ein Vormund nur zur Vornahme gewisser bestimmter Handlungen verpflichtet worden
und wird von dem Gemeinderath ihm späterhin die allgemeine Vertretung derselben Betheiligten
übertragen; so bedarf es hiezu nur einer Verweifung auf vie frühere Verpflichtung und
einer Vormerkung darüber, daß Letzteres geschehen, in dem Protokolle. "
Art. 13.
Aufsicht über das Pflegschafts-Wesen.
An die Stielle des K. 2, (it. X LII. der Landes-Orbnung treten folgende Bestimmungen:
Die Waisen-Gerichte find verpflichtet, alle Jahre wenigstens einmal, unter Zuziehung des
Notars, vie Pflegschafts-Tabellen in versammeltem Collegium zu durchgehen, und
sich rarüber zu berathen, ob vie ihnen untergebenen Pfleger noch dasselbe Vertrauen, wie bei
ihrer Aufstellung, verdienen.
Wir' hiebei Grund gefunden, auf einzelne Psleger ein besonderes Augenmerk zu richten;
so baben die Waisen-Gerichte dieses zu thun, von Zeit zu Zeit die betreffende Verwaltung
auch mit Rückicht guf das geisige und leihliche Wohl der Ffleglinge, unter Zuziehung des
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