Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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nation  der  Verlassenschaft  vorzunehmen  (Art.  5),  sodann  bei  Nicht-Exemten  fuͤr  die  Fertigung
der  Beibringens-Inventare  und  Erbschafts-Theilungen  zu  sorgen,  zu  diesen  Rechtsgeschaͤften  die
erforderlichen  Vormünder  und  Vermögens-Verwalter  zu  bestellen  und  mittelst  Angelobens  zu
verpflichten.  Geschieht  viese  vorläufige  Bestellung  der  Vormünder  und  Vermögens-Verwalter
zu  den  bestimmten  Rechtsgeschäften  durch  eine  waifengerichtliche  Deputation  (Art.  5);  so  ist
jedesmal  der  Notar  beizuziehen.

Die  Bestätigung  der  von  dem  Waisen-Gerichte  oder  der  waisengerichtlichen  Deputation
bestellten  Vormünder  und  Vermögens-Verwalter  ist  sodann  dem  Gemeinderathe  vorbehalten;
auch  im  Nichtbestätigungs-Falle  bleiben  jedoch  die  von  ihnen  kraft  der  waisengerichtlichen  Bestellung
  vorgenommenen  Handlungen  unter  den  allgemeinen  gesetzlichen  Voraussetzungen  und
bis  zur  etwaigen  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  bei  Kräften.

Art.  17.
Bestellung  der  Vormünder.

Ueber  die  waisengerichtliche  Bestellung  und  Verpflichtung  der  Vormünder
  und  Vermögens-Verwalter  ist  ein  von  dem  Verpflichteten,  und  sofern  die
Bestellung  und  Verpflichtung  vor  einer  waisengerichtlichen  Deputation  geschah,  von  dem  Notar
als  Aktuar  mit  zu  unterzeichnendes  Prokokoll  aufzunehmen  und  dem  Gemeinderathe  Behufs  der
Bestätigung  des  Vormunds  oder  Vermögens-Verwalters  vorzulegen.

Ist  ein  Vormund  nur  zur  Vornahme  gewisser  bestimmter  Handlungen  verpflichtet  worden
und  wird  von  dem  Gemeinderath  ihm  späterhin  die  allgemeine  Vertretung  derselben  Betheiligten
  übertragen;  so  bedarf  es  hiezu  nur  einer  Verweifung  auf  vie  frühere  Verpflichtung  und
einer  Vormerkung  darüber,  daß  Letzteres  geschehen,  in  dem  Protokolle.  "

Art.  13.
Aufsicht  über  das  Pflegschafts-Wesen.

An  die  Stielle  des  K.  2,  (it.  X  LII.  der  Landes-Orbnung  treten  folgende  Bestimmungen:

Die  Waisen-Gerichte  find  verpflichtet,  alle  Jahre  wenigstens  einmal,  unter  Zuziehung  des
Notars,  vie  Pflegschafts-Tabellen  in  versammeltem  Collegium  zu  durchgehen,  und
sich  rarüber  zu  berathen,  ob  vie  ihnen  untergebenen  Pfleger  noch  dasselbe  Vertrauen,  wie  bei
ihrer  Aufstellung,  verdienen.

Wir'  hiebei  Grund  gefunden,  auf  einzelne  Psleger  ein  besonderes  Augenmerk  zu  richten;
so  baben  die  Waisen-Gerichte  dieses  zu  thun,  von  Zeit  zu  Zeit  die  betreffende  Verwaltung
auch  mit  Rückicht  guf  das  geisige  und  leihliche  Wohl  der  Ffleglinge,  unter  Zuziehung  des

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