Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Notars,  zu  untersuchen  und  nach  Umständen  auf  die  Entfernung  des  Pflegers  von  der  Vormundschaft
  bei  dem  Bezirks-Gerichte  anzutragen.

Im  Uebrigen  haben  die  Waisen-Gerichte  in  Mlegschaftssachen  einzuschreiten,  wenn  von
Seite  der  Pfleger,  der  Pfleglinge  oder  deren  Verwandten  eine  Anfrage  oder  eine  Beschwerde
an  sie  gebracht,  oder  wenn  ihnen  ein  Vertrag  des  Pfleglings  zur  Genehmigung  vorgelegt
wird,  oder  wenn  sie  bei  der  Rechnungs-Abhör,  over  aus  Veranlassung  ihrer  anderweiten  amtlichen
  Verrichtungen  oder  auf  irgend  eine  andere  zufällige  Weise  eine  Gefährdung  des  Interesses
der  Pfleglinge  erfahren.

Vorstehende  Vorschriften  finden  auch  bei  den  unter  der  Aussicht  der  Bezirks-Gerichte  und
der  Pupillen-Senate  der  höheren  Gerichte  stehenden  Pflegschaften  Anwendung.

Endlich  haben  die  Waisengerichte  und  die  Gemeinderäthe  die  Verpflichtung,  deejenigen
Pflegschaften,  welche  nicht  bei  den  in  Gemeinschaft  mit  dem  Notar  vorzunehmenden  Geschäften,
sondern  aus  einer  anderen  Veranlassung  bei  dem  Waisen-Gerichte  oder  bei  dem  Gemeinderathe
anfallen,  dem  Notar  Behufs  des  Eintrags  in  die  Mlegschafts-Tabelle  anzuzeigen.

Die  Gebühren  ver  Waisenrichter  für  das  Durchgehen  der  Pflegschafts-Tabellen  und  der
Notare  für  die  Auchüge,  die  sie  aus  ihrer  Pflegschafts-Tabelle  den  Waisen-Gerichten  zu  fertigen
  haben,  sind  aus  den  Gemeinde-Cassen  zu  bezahlen.

Art.  19.
Vermögens-Veräußerungen  aus  Anlaß  von  Theilungen.

Bei  Veräußerungen  von  Erbschafts-G  rundstücken  an  Mit-Erben,
wenn  solche  bei  einer  unter  waisengerichtlicher  Leitung  vorgehenden  Erbschafts-Theilung  over
im  Laufe  derselben  geschehen,  vertritt  die  von  der  waisengerichtlichen  Deputation  ausgegangene
Bestätigung  die  Stelle  des  gerichtlichen  Erkenntnisses.

Dieses  gerichtliche  Erkenntniß  wird  auch  dann  durch  die  waisengerichtliche  Bestätigung
ersetzt,  wenn  in  den  Eigenthums-Rechten  an  den  durch  eine  Eventual-Theilung  den  Kindern
oder  Seiten-Verwandten  zugewiesenen  Gütern  mittelst  einer  sräteren  Uebereinkunft  mit  dem
nutznießenden  Ehegatten  während  der  Dauer  dieser  Nutzniehung  Aenderungen  eintreten.

Solche  unter  waisengerichtlicher  Autorität  geschlossene  Verträge  über  Liegenschaften  sind
unter  den  allgeineinen  gesetzlichen  Voraussetzungen  sogleich  und  schon  vor  der  Vollziehung
verbindlich;  der  Uebergang  des  Eigenthums  hingegen  wird  nicht  durch  die  waisengerichtliche
Theilung,  sondern  nur  durch  die  Uebergabe  bewirkt.