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Dritte Abtheilung.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände
zum Durchgange angemeldet werden.
4) Der Durchgang von Waaren ist im Erfurtschen Gebiete nur auf den, durch
die Stadt Erfurt laufenden Zollstraßen erlaubt. Alle übrige Straßen und
Wege sind Nebenwege, und als solche für den Waarendurchgang verboten.
2) Die Abgabe von Waaren, welche nach der zweiten Abcheilung für den Ein-
gang zu entrichten ist, muß auch in der Regel beim Durchgange gezahlt
werden, jedoch ist für den unmittelbaren Durchgang (ohne Lagerung) nur
die Abgabe von Fünf Silbergroschen vom Zenener zu erheben, wenn die Ein-
gangsabgabe höher ist. Diese Abgabe kann auch nach Perdeladungen von
der obersten Verwaltungsbehörde bestimmt werden.
3) Von der Durchgangsabgabe bleiben frei:
a) die in der ersien Abtheilung benannten Gegenstände;
b) die in der zweiten Abtheilung benannten, welche erweislich aus dem freien
Verkehr innerhalb der Joll-Linie abstammen, und die Erzeugnisse des
Erfurtschen Landgebiets;
c) alle Gegenstände, von welchen auf einer andern Straße des Preußischen
Gebiets eine höhere oder elne gleich hohe Durchgangsabgabe bereits ent-
richtet worden.
4) Die geringere auf der Straße von Heiligenstadt oder Teistungen über Langen-
salza entrichtete Durchgangsabgabe wird bei dem fernern Durchgange über
Erfurt in Anrechnung gebracht.
5) Die in Erfurt gezahlte Durchgangsabgabe wird bei dem fernerweiten Durch-
gange durch das Preußische Gebiet angerechnet, und daher wird, wenn die
gleich oder geringer belasteten Straßen
a) über Lützen und Eckartsberga,
b) über Langensalza, Heiligenstadt oder Teistungen
mit befahren werden, eine anderweite Durchgangsabgabe nicht erhoben.
Vierte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
1I. Die angeordneten Eingangs= und Durchgangsabgaben werden nach den in
der Zollordnung vom 20ten Mai 1818. gegebenen Vorschriften erhoben und
beaufsichtigt, auch begangene Vergehen nach den darin gegebenen Strafbe-
stimmungen geahndet.
II. Die Zahlung wird in Silberkurant geleister.
III. Die Emgangsabgaben werden unmittelbar nach dem Eingange der Waaren
entrichtet, und eine unversteuerte Niederlegung derselben ist nur bei Branntwein
gestattet.
IV. Die