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zukommen, so ist von jhnen darauf zu fehen, daß die Untersuchung deshalb sofort an-
geordnet werde; auch haben sie nach Umständen die Suspensson selbst zu verfügen.
##. 7. Gehen Beschwerden über Verfügungen der benannten Behörden
C. 1. ad II.) bei dem Ober-Präsidenten ein, so ist er verpflichtet, solche anzu-
nehmen, zu prüfen, und, in sofern sie nach den bestehenden Gesetzen und Vor-
schriften begründet sind, auf ihre Erledigung zu wirken. Die Abhülfe muß aber
durch ihn von den Behörden selbst gefordert werden; und wenn diese auf ihrer
Verfügung beharren zu müssen vermeinen, und der Ober-Prasident sich von der
Haltbarkeit der angeführten Motive nicht überzeugt, so ist die Behörde zwar ver-
Pflichtet, seine Entscheidung gehörig zu vollziehen; wohl aber stehet es derselben
frei, wenn sie ihre Bedenken durch die Enrscheidung des Ober-Präsidenken nicht
gehoben glaubt, davon dem betreffenden Ministerio Anzeige zu machen; sie hat
aber davon den Ober-Präsidenten zugleich zu benachrichtigen.
g. 8. Die Ober-Präsidenten sind befugt, Beschwerden in Post-, Berg-
werks-, Salz-, Lotterie-, Münz= und Gestüt-Angelegenheiten, welche nicht den
technischen Betrieb betreffen, zu untersuchen, und von den dabei wahrgenomme-
nen Mängeln und Mißbräuchen der oberen Verwaltungs-Behörde zur Abhulfe
Kenntniß zu geben, welche in jedem Fall von dem Erfolge Nachricht zu ertheilen
hat. Dasselbe findet auch Statt bei Beschwerdesachen gegen die Militair-Inten=
danturen, sofern das Militair dabei nicht direkt berührt wird. "#
##. 9. Hiernächst erachten Wir für gut, daß die Ober-Präsidenten in
Beziehung auf die Militair-Verwaltung, namentlich bei bedeurenden Anschaffun=
gen für dieselbe, auf eine angemessene Weise einwirken.
Den Ober-Präsidenten liegt es daher ob, bei größeren Anschaffungen von
Gegenständen für diese Verwaltung, so weit solche durch die Militair-Inten=
danturen bewirkt werden, das gemeinsame Interesse der Provinz mit dem der Mili-
tair-Verwaltung in Uebereinstimmung zu bringen, weshalb die Militair-Inten=
dankuren in allen bedeutenden diesfälligen Angelegenheiten ihre Anschaffungs=
Mäne den Ober-Präsidenten vorzulegen haben.
F. 10. Auch die Civil-Versorgung der Invaliden durch die für die-
selben geeigneten Stellen, haben die Ober-Präsidenten zum Gegensiand ihrer
besonderen Aufmerksamkeit zu machen, und solche bei den ihnen untergeordneten
Behörden gehörig zu kontrolliren.
§. 11. Als Stellvertreter der obersten Staatsbehörden CCad III. S. 1.)
sind die Ober-Präsidenten
4) die nächste Instanz bei Konflikren der Regierungen unter sich und mit den
für andere Verwaltungs-Angelegenheiten verordneten besondern Behörden;
2) ermächtigt und verpflichtet, bei außerordentlichen Ereignissen und Gefahr
im Verzuge die augenblicklich erforderlichen Anordnungen zu treffen; im-
gleichen
A2 3) bei