Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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No. 1036.) Allerhöchste Vererdnung vom 18ten November 1826., wegen Befählgung zur 
Wahl und Wählbarkeit als Provinzial= Landtags-Abgeordnete der Ritter= 
schaft der Niederlausitz. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen #r. ꝛc. 
haben in Unserer Verordnung für die Kur= und Neumark Brandenburg und das 
Markgrafthum Niederlausitz, wegen der in dem Edikte vom isten Juli 1823. 
vorbehaltenen Bestimmungen vom 17ten August v. J. Ark. III., die Anlegung 
von Matrikeln der zur Wahl und Wahlbarkeit als Landtagsabgeordnete der 
Ritterschaft befähigenden Güter angeordnet. Nachdem Wir hbierbei bereits 
näher bestimmt haben, was für Güter in die Matrikeln der Kur= und Neu- 
mark Brandenburg aufgenommen werden sollen, finden Wir Uns, nach genauer 
Prüfung der hierbei in Beziehung kommenden Verhältnisse der Niederlausitz, ge- 
genwär#ig bewogen, in ähnlicher Art auch für diesen Landestheil die Befahigung 
zur Wahl und Wählbarkeit als Provinzial-Landtagsabgeordnete der Ritterschaft 
durch die folgenden Vorschriften näher festzustellen: 
Art. I. Das Recht einen Abgeordneten der Ritterschaft zum Provinzial- 
Landtage zu wählen oder als solcher gewählt zu werden, wird im Markgrafthum 
Niederlausitz begründet 
4) durch den Besitz eines daselbst belegenen unmittelbaren Rittergutes, welches 
nach der seitherigen dortigen Verfassung einen Besitzer adelichen Standes 
zur Land= und Kreis-Standschaft befähigte; 
2) durch den Besitz eines jeden andern daselbst belegenen Gutes, dem durch 
eine besondere Urkunde das Vorrecht zur ritterschaftlichen Standschaft auf 
dem Provinzial-Landtage zu befähigen von Uns verliehen worden ist, welche 
Auszeichnung Wir jedoch nur solchen Gütern ertheilen wollen, die einen 
nach den Abschätzungs-Grundsätzen des Neumärkischen ritterschaftlichen 
Kredit-Instituts zu ermittelnden Rein= Ertrag von mindestens 1000 Rthlr. 
jährlich gewäahren, und denen die Gerichtsbarkeir auf die auf ihren Grund- 
stücken wohnenden nicht eximirten Personen zusteht. 
Art. II. In die nach der Verordnung vom 1 7ten August v. J. in einem 
jeden landräthlichen Kreise anzulegenden Matrikeln, sind nur die zu den im 
Ark. I. bezeichneten 2 Kathegorien gehbrenden Güter aufzunehmen. 
Gegeben Berlin, den 18ten November 1826. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
von Schuckmann. 
  
  
(No. 1037.)
	        
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