Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Antrag des Extrahenten, bei Verlust des Rechtes, in der ihnen gesetzten Frist 
geltend zu machen. 
§. 4. Geschieht dieses von ihnen nicht, so werden sie ihres vermei 
lichen naͤheren oder gleich nahen Lehnsfolgerechts nach Ablauf der Frist durch ein 
Erkenntniß verlustig erklaͤrt, und es findet daruͤber das in der Allgemeinen Gerichts- 
Ordnung Theil 1. Titel 32. 9. 24 — 29. vorgeschriebene Verfahren Statt. 
&. 5. Auf Neu-Vorpommern findet das jetzige Gesetz einstweilen noch 
keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28sten November 1826. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog von Mecklenburg. 
v. Schuckmann. Graf v. Danckelmann. 
Beglaubigt: 
Friese. 
Q.
	        
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