Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

Thellungs-- 
VBerbältnhe. 
Art der 
Uebernahme. 
Hefkkentliche 
Bekannt-= 
machung. 
Veczinsung 
der Kapita- 
Iien. 
A. Zeithersae 
Verzinsuna bis 
9 
. Art. IIII. Gerichtsbarkeit-Verhältnisse. 
.F. 3. Wegen der zur Zeit der erfelgten Gebietsabtretung vor den Gerichtsbehbrden anhängigen 
KRechtssachen, auch Abgabe der dazu gehdrigen Akten, Dokumente und Depositen, finden dic in der 
Konvention vom 20f##en Februar 1816. und dem Art. Ill. der Hauptkonvention vom 28°ten Angust 1819. 
getroffenen Besiimmungen, sonst aber die in der Erklärung vem ###### 1819. und in der Ueber- 
einkunft vom “ Juni 1821. enthaltenen Fesisetzungen Anwendung. 
Art. IV. Steuerkredit:= Schulden und Steuerkredit-Kasse. 
K. 4. Da nach Artikel 1IV. der gedachten Haupt-Konvention und nach der derselben angefügten 
Beilage Lilt. A. überhaupt die Summe von 
Sechs Millionen Ein Hundert sechs und neunzig Tausend Acht Hundert und vier und 
funfzig Thalern 22 Gr. 3 Pf. 
in Steuerscheinen auf das Herzogthum Sachsen wirklich übernommen worden; so wird in Folge der 
verschiedenen erechnungen über die an das Großberzogthum Sachsen Weimar-Eisenach gefallenen 
Antheile der zur Varhimsgen und Tilgung dieser Schulden bestimmten Steuereinkünfte und des ierüber 
setroffeyen Vergleichs, der Abtheilungsmaaßskab für das Großherzogthum auf. 
reds wegen der im Steuerkreditsysteme vom Jahre 1763. begriffenen ältern, und auf 
reet wegen der von den Jahren 1607. und 1811. herrührenden neuern Steuerkreditschulden 
angenommenen, und es werden hiernach die Preuß. Seits übernommenen 
6,190,854 Rthlr. 22 Gr. 5 Pf. 
4,490, 927 Rtblr. 11 Gr. 8 Pf. einschließlich: 
83,790 Rehlr. wegen des Aufgeldes von den aus den ehemaligen 
Churbraunschweigischen Hppotbekenanlehn herrührenden Schul- 
den und 24,69.3 Rihlr 10 Gr. wegen des JZinsnachschusses von 
diesen Schulden nebsi dem Aufgelde, auf dic Altern, dagegen 
1,705,9227 10 = 9 auf die neuern Schulden 
6,190,854 Rithlr. 22 Gr. 5 Pf. Summa wie oben, 
gerechnet werden, auf das Großherzogthum vertbeilt, wonach dessen Gesammtantheil auf 
7 thlr. 5 Gr. 1 Pf. 
(GSlchebndert sieben Tausend, Neun Hundert ein und neunzig Thaler § Gr. 1 Pf. 
ich ergiebt. 
g. 5. In Betracht der Koͤniglich-Preußischer Seits bereits bewirkten Tilgung eines Theils der 
von dem Kduigreich Sachsen übernommenen Steuerschuld, und auf den Grund der deshalb stattgefun- 
denen Vereinigung, werden nach Maaßgabe der sub No. I. anuliegenden Berechnung Großherzoglich= 
Weimar-Eisenachischer Seits auf obigen Antheil von 
5 607,901 Rthlr. 5 Gr. 1 Pf. 
) 515,534 Rthlr. 2.3 Gr. 10 Pf. an Briefschulden in Natur zur Vertrekung übernommen; 
b) 36,504 140 5= wegen der vorcrwähnten bereits bewirkten theilweisen Tilgung baar 
erichtiget; 
c) 565,891 18 10 durch Mehr-Uebernahme an Kammerkredit -Kassenschulden ausge- 
glichen. 
607,991 Fchir. *rr. 1 Pf. Summa wie oben. 
#K# 0. Die der erwähnten Berechnung No. I. angefügte Uebersicht derjenigen Steuerkredit- 
Schulden, welche nunmehr von dem Großberzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach vertreten werden, soll 
sogleich nach ersolgter Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages von beiden Regierungen durch in= und 
ausländische Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht erden. 
wovon 
#. 7. Da die Verzinsung sammtli der vom Königreich auf das Herzogthum Sachsen gekom- 
mener Stenerkredit-Schulden, mit Einschluß der auf das Grosiberzogthum durch F. 4. abgetheilten 
Rate, zeither von der Königlich-Preußischen Regierung ganz allein und bis zur Mitte des vorigen 
Jahres, ohne alle Theilnahme des Großherzogthums, erfolgt ist; so ist darüber eine besondere Berech- 
miit er 1326 huns angelegk, und der auf letzteres fallende ctrag demselben bei Auscinandersetzung der Steuerkredit- 
Kasse in Anrechnung gebracht worden. 
Weil
	        
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