Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Soviel insbesondere die Zins= und Kapitalzahlungen auf die Zentral-Steuer-Obligatlonen 
betrifft; so verspricht die Großherzogl. Weimar-Eisenachische Regierung, dieselben in Gemäßheit vor- 
sichender Uebereinkunft zu Leihüig und zwar bis zu Aushändigung neuer Zinskoupons ven der Groß- 
herzogl. Regierung, durch dasselbe Handlungshaus, welches die Jahlungen für Preußische Rechnung 
Laistet, unter gleichen Bedingungen wie Preußen bewirken zu lassen. 
Uünftige A A. Die zu Osiern d. J. stattfindende Verloosung wird auf bisherige Weise für die einzelnen 
erloosang. Klassen erfolgen. Die ausgelooseten Nummern ganzer an Weimar überwiesener Klassen, werden von 
der Großherzoglichen Regierung im Michaelistermin 1826. berichtigt; in sofern sie aber zu Klassen 
Tbren, welche zwischen Preußen und Weimar-Eisenach getheilt worden, wird die nach dem betressenden 
heilungsverhältniß auf Wennar fallende ate für dasselbe abgezweigt werden. 
Die in den Terminen Michaelis 1825. und Osiern 1826. erwachsenen egiekosten, wird Weimar- 
Eisenach antheilig vertreten, dagegen ihm die in den genannten beiden Terminen prakludirten Zinsen 
ebemmäßig erstattet werden. 4 
Vernichtung . 45. Die bis jetzt noch vorhandenen bereits eingeldseten oder bezahlten Dokumente und Koupons, 
der bezahlten der von Preußen übernommenen vormals Sächsischen S sollen, in soweit sie zur Revision 
Scheineund und Dechargirung der betreffenden Rechnungen nicht mehr erforderlich sind, durch gemeinschaftliche 
Hommissarien vernichtet werden. 
Zahlung oder 46. Da in den Art. 1V. VI. und VII. erwähnten Berechnungen über die zeitherigen Zins- 
Abrechnung und Kapitalienzahlungen alle bis mit ÖOsiern 1820. falligen Zahlungen als berrits erfolgt, in Aurech- 
der berauchu- nung gebracht worden sind; so wird die Königl. Preußische Regierung der Großherzeglich-Weimar= 
LVonfünnen. Eisenachischen den Betrag, der Fi dem Ostertermin 1821. fallig gewordenen und nicht erhobenen Zinsen 
edachter Schuldengattungen, baar gewähren, und es übernimmt nach deren Empfang die Großherzogl. 
Weimar-Eisenachische Regierung alle diesfallsigen Vertretungen gegen die sich noch meldenden Gläubiger. 
Verfabren 4 47. Hinsichtlich des Verfahrens, wegen verlorener und unangemeldeter Scheine, sollen alle 
wegen ver= Bestimmungen des Art. VII. K. 3. der Konvention vom 28sien August 1819. auch auf das Großherzog= 
lorner und thum Weimar-Eiscnach, wegen der oft genannten drei Schuldengattungen, Anwendung finden. 
Lerehesne. Zu diesem Behuf wird die Kdnigl. Preußische Regierung 
a) alle zu den Großherzogl. Schuldenantheilen gehdrige unangemeldete Scheine, so wie 
P) die sonstigen zu den Weimar-Eisenachschen Schuldenantheilen gehdrigen noch unabgeforderten Zins- 
scheine und Koupons, endlich 
D) eine Nachweisung, wenn die Weimar-Eisenachscher Seiks zu übernehmenden ausgeloosten und zur 
Zahlung ausgesetzten, imgleichen die unzinsbaren Scheine zur Jahlung ausgesetzt worden und bei 
Lnirnlatrarr. Anmeldung zu präkludiren * so wic überhaupt 
4) sämmtliche Bücher, Rechnungen und Perhandlungen, welche die Großherzogl. Weimar-Eisenach- 
scher Seits übernommenen Schuwen ausschließend betreffen, und 
ee) dic nbthigen Abschriften und Auszüge, aus denjenigen, welche die Schulden beider Landestheile 
betrefsen, der Großherzogl. Weimar-Eisenachschen Regierung überantworten, endlich 
1) die zu den resp. Steuer= und Kammerkredit-Kassenschulden IU#t. C. gehbrigen, in Merseburg befind- 
lichen Verloosungsräder, an einen von der Großherzoglichen Regierung dahin abzusendenden Kom- 
missarius ausliefern lassen. 
eEimtebung K. 48. Die bis mit Ostern 1821. fällig gewesenen und bis mit Ostern 1825. unabgefordert 
rrdkludirter gebliebenen und mithin prakludirten Zinsen sind berelts dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach 
Zinsen und gut gerechnet worden. Räücksichtlich der von Ostern 1825. bis dahin 1826. präkludirten Jinsen ist bereits 
Kapitalten. oben &. 44. das Erforderliche fesigesetzt; die künftig zu präkludirenden oder sonsi in Wegfall kommenden 
Zinsen von den einer jeden Reglerung zufallenden Schulden, werden von jeder derselben ohne Nach- 
rechnung cingezogen. Soviel aber dic Kapitalzahlungen betrifft, die insgesammt als wirklich erfolgt, dem 
Großberzogthum mit zur Last gerrchnet wokden ind, so wird, ob keine derselben immittelst präkludirt worden 
oder doch unabgefordert geblieben, Kdniglich = Preußischer Seits durch Vorlage der Bücher nachgewiesen 
—. M. Großherzoglichen Genußantheile bleiben für den etwa vorhandenen Fall vorbehalte 
Sle . 49. Die Königlich-Preußische Regierung wird die Tilgungspläne wegen der genannten 
nttebte Verale, Schulden, so wie überhaupt die das St erwesen und die erhältnisse der Kommer Wit gas und der 
  
c 
nisse der 
Peräquations= und Zentralsteucr-Angelegenheiten betreffenden, auf die an das Großherzogthum abgetre- 
Kagäeliled tenen Distrikte ezug habenden Akten, Rechnungen oder sonstige Schriften, in sofern dies nicht bereits 
Lu e , erfolgt ist, in der Art. VII. &. 5. der Hauptkonvention und F. 35. der Spezialkonvention vom 23sten 
444441 Juli 1817. besiimmten Art, der Großherzogl. Weimar-Eisenach'schen Regierung aushöndigen. 
im- Art. IX.
	        
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