Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

— 11 — 
HArt. 1IX. Die Kassenbillets und dahin gehörigen Fonds betreffend. Abtbeilum 
. 50. Das Großherzogthum Weimar-Eisenach übernimmt von der durch Art. I. der Preußisch= der Kassendll 
Sächsischen Spezial-Konvention vom 25sten November 1815. auf das Herzogthum Sachsen reparkirten lets · Schuld 
Eunime von 1,810,000 Rthlr. der Sächsischen Kassenbillets-Schuld einen reinen Passiv-Antheil von 
85,000 Rthlr. — Fünf und Achtzig Tausend Thaler. 
§. 51. Da die Kdnigl. Preußische Regierung die auf das Herzogthum Sachsen übernommenen Art der 
Sichstschen Kassenbillets wegen immittelst erfolgter Ausgabe neuer Kassen-Anweisungen neuerdings ein-Ueher#nahme. 
gezogen hat; so ist man übereingekommen, daß das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf 
die Naturalvertretung des gewählten Series verzichte und statt denselben zu Erfüllung seiner vorge- 
dachten Verrbindlichkeit der Kömgl. Prcußischen Regicrung nur eine Baarzahlung von 
Drei und Achtzig Tausend Vierhundert und Zwolf Thalcr in Märußucchene Kourant, 
mit Verscht auf einen weitern Vortheil wegen der durch die Präklusion ausgefallenen Kassenbillets, 
gewähre. 
. 52. Da nach genauer Verechnung der, aus den an das Großherzogthum abgetretenen Verldeilun 
Gebictstheilen fließenden Land-Akzise und sonsügen fiskalischen evenüen, auf wolche die sächsischen der Fond#. 
Kassenbillets als fundirt zu betrachten sind, dem Großberzogthum Weimar-Eisenach eigentlich eine 
großere als die vorbezeichnete Summe zur Vertreiung zugefallen seyn würde; so entsagt dasselbe in 
Betracht dieser Vergunstigung allen Ansprüchen an die zu den Kassenbillets gehbrigen Fonds, und zwar 
namentlich an das im Art. X. der Prcußisch -Sächsischen Hauptkonvention und deren Beilage sub 
I.it, ll et 1. zur Theilung gebrachte Aktiv-Vermdgen und die von dem vormaligen General-Gouver- 
nement des Königreichs Sachsen aus der vormaligen Diskontokasse zu Leipzig gezogenen 400,000 Rehlr. 
Kassenbillets; wogegen die Kdnigl. Preußische Regierung auch ihrer Seits allen, sowohl wegen des 
Verlusics bei der im Jahre 183 statt gehabten Diskontirung der Kassenbillets, als auch wegen des 
sonsicgen durch die Kassenbillets -Angelegenhciten entskandenen N Aufwands an das Großherzogthum 
Weimar-Eisenach, zu machenden Ansprüchen entsagt. 
K. 5.3. Das Großherzogthum Weimar-Eisenach übernimmt die Berichtigung der, dem jetzt prmits, e 
Weimarschen Unterthan Grdschner zu Großheringen, wegen Entdeckung eines Kassenbillets-Verfertigers 34 
zurrkannte Prämie von 500 Rthlr. aus eigenen Mitteln. letsverse## 
Art. X. Die Vorschüsse, die daher rührenden Forderungen und die fiskalischen= 
Kassen und Einkünfte überhaupt betreffend. 
In Ansehung der, in Art. XI. und Xll. des Preußisch-Sächsischen Hauptvertrages vom 28sten 
August 1819., verhandelten Gegensiände, ist folgende Vereinigung getrossen worden: 
. 54. Die von der Konigl. Prcußischen Regierung nach Art. XI. F. 1. des genannten Ver= Pk. Vor- 
trages zu Gunsten des Königreichs Sachsen erfolgte Verzichtleistung wegen der, während der Preußischen uße u#n V 
Vemvaltung bis 5ten Jum 1815. für dasselbe gemachten Vorschusse und Verwendungen, soll auch in das sehist 
Beziehung auf die an das Großherzogthum Weimar-Eisenach abgetretenen Gebietstheile gültig seyn. # 
6. 85. Dagegen nimmt das Großherzogthum Weimar-Eisenach nicht Theil an den von der # von n 
Königl. Prcußischen Regierung, während ihrer Verwaltung des Königreiches Sachsen bis 5. Juni 1313.# 
aus demselben bezogenen, Nutzungen; eben so wenig an den am benannten Tage aus der Koöniglich- !—“ L 
  
Sächsischen Finanz-Hauptkasse gezogenen Beträgen an baarem Gelde, Kassenbillcts und Staats- 
hapieren. 
n g. 56. Die Grohherzogl. Weimar-Eisenachische Regie ug tritt gleichfalls der nach Art. XII. ne#tges #rt 
K. 1. der genannten Hauptkonvention Königl. Preußischer Scits erfolgten Verzichtleisiung auf das Vermhera der 
übrige, hierdurch der Kdnigl. Sächsischen Regierung überlassene Aktiv-Vermogen der Konigl. Sächsischen Tertban 
Finanz= auptkasse und Rentkammer bei, wegegen dieselbe auch von der Vertretung der Schulden der 
genannten Kassen, in sofern solche von Kdnigl. Süächsischer Seite zur alleinigen Vertretung übernommen 
worden, gleichmässig befreict bleibt. 
&é. 57. In Absicht der fiskalischen Schulden findet jedoch eine Theilnahme der Großherzoglich= Weimarisch 
Weimar-Eisenachischen Regierung bei folgenden Statt: — 
a) bei der Kammer-Kreritkasse in der bereits oben Art. VI. festgesetzten Maaße; Schulden de 
b) bei den auf Aemtern und Kammergütern oder andern einzelnen Realbesitzungen unterpfändlich ver= Finangkassen 
sicherten oder radizirten, oder soant auf den jedesmaligen Besitzer derselben rechtlach übergehenden „ K#m#merke# 
fiskalischen Schulden, in derselben Maaße, wie solch nach g. 3. lit. b. des erwähnten jrtr be Saffruscho 
rti=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.