Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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überlassen, bei der Vermögens-Verwaltung solcher Anslalten, welche vom 
Provinzial-Schulkollegio ressorkiren, in vorkommenden Fällen einen sach- 
versiändigen Rath der betreffenden Regierung zuzuziehen. 
Die Medizinal-Kollegien haben sich nach der ihnen am 23sten 
Oktober 1817. ertheilten Dienst-Instruktion, deren §. 7. hierdurch aufgehoben 
wird, zu richten; es verbleibt übrigens bei der bereits verfügten Aufhebung der 
Sanitaͤts- Kommissionen. 
D. Hinsichts der Regierungen setze Ich Folgendes fest: 
I. An der Spitze jeder Regierung steht ein Präsident, zu dessen Wirkungs- 
kreise um Allgemeinen alles das gehört, was in der Instruktion vom 23 len Okto- 
ber 1817. G. 39. und 40. für das Präsidium und den Chef-Präsidenten ange- 
ordnet ist. . 
II. Statt der bisherigen Geschäfts-Bearbeitung in zwei Regierungs-Ab- 
theilungen können, zumal bei Regierungen von größerem Umfange, zur schnelleren 
Förderung der Geschäfte, diese mehr abgesondert bearbeitet und gebildet werden: 
1) Eine Abtheilung des Innern. « 
Bei dieser sollen die Gegenstaͤnde bearbeitet werden, die nach der Instruk- 
tion von 1817. der ersten Regierungs-Abtheilung zugetheilt waren, in der 
Regel mit Ausnahme der geistlichen und Schul-Angelegenheiten; auch in 
Rücksicht der ständischen Angelegenheiten und der Zensur der Schriften, liegt 
derselben nur ob, die Auferäge des Ober-Prdfidenten auspnichken. 
Dieser Abtheilung werden nun beigelegt die gesammten Gewerbe= und 
baupolizeilichen Angelegenheiten, welche in der Insiruktion von 1817. F. 3. 
No. 2. Litt. a. b. C. und No. 4. benannt sind, imgleichen die Verwaltung 
der Einkünfte von den Kunsistraßen. 
2) Eine Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. 
Diese hat die §. 2. No. ö. und F. 18. der Instruktion von 1817. bezeich- 
neten birchlichen und Schul-Angelegenheiten zu bearbeiten, welche nicht dem 
Konsisiorio und Provinzial -Schul-Kollegio durch die Dienst= Instruktion 
vom 23sten Okfober 1817. und Unsere gegenwärtige Order vorbehalten sind. 
3) Eine Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern und der Domainen 
und Forsten. 
Zu ihrem Geschäftskreise gehören sämmtliche Angelegenheiten, welche sich 
auf das Staats-Einkommen aus den Grund= und Personal-Steuern 
beziehen, oder auf die Verwaltung der Domainen und Forsten und solcher 
Regalien, die bisher mit der Domainen= und Forsi-Verwaltung verbun- 
den waren, insbesondere auch die landesherrliche Jagd= und Forst-Polzzei. 
Da, wo ein Oberforsimeister anzustellen gut gefunden wird, gehörr dieser 
neben dem Vorgesetzten der Abtheilung mit zu deren Vorstande. Der 
Oberforstmeister rangin nach der Anziennetät mit den Dirigenten der Abthei- 
lungen,
	        
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