— 41 –
RZeset-Sammlun
I
* —v 16 M
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNo. 06.
(No. 999.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2ten April 1826., betreffend die Beschlagnahme
des Vermögens der Deserteure in den Provinzen, woselbst das Allgemeine
A Landrecht keine Gesetzeskraft hat.
uf Ihren gemeinschaftlichen Antrag vom 29sten v. M., setze Ich hierdurch
fest: daß auch in denjenigen Provinzen, in welchen das Allgemeine Landrecht
keine Gesetzeskraft hat, die Beschlagnahme des Vermögens der Deserteure, welche
von den Militairgerichten bei Erlassung der Citation derselben veranlaßt wird,
vollzogen werden soll, und die diesfälligen Requisirionen der Militairgerichte
nach den bestehenden Formen zur Vollstreckung zu bringen sind.
Potsdam, den 2ten April 1826.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister v. Hake und Graf v. Danckelmann.
(No 1000.) Allerhöchste Kabinetcorder vom 2 9sten April 1826., betreffend die Göltigkeit
der Allgemeinen Gesindeordnung vom 8ten November 1810. in dem Culm-
u und Michelauschen Kreise. ·
m die Zweifel zu beseitigen, welche uͤber die Guͤltigkeit der Allgemeinen
Gesindeordnung vom 8ten November 1810. in dem Culm= und Michelauschen
Kreise entstanden sind, erkläre Ich, in Verfolg des den Preußischen Provinzial=
Ständen ertheilten Landtagsabschiedes vom 1 71en August v. J.#. 24., daß die
gedachte Gesindeordnung als ein das Allgemeine Landrecht abänderndes und er-
läuterndes Gesetz durch das Patent vom 9ten November 1816. auch in den
Kreisen Culm und Michelau für eingeführt zu erachten ist. Das Staatsmini-
sterium hat diese Deklaration durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 29sien April 1826. .
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Jabrgang 1826. No. 6. — (o. 999 - 1001) H (No. 1001.)
(Ausgegeben zu Berlin den 29sten Mai 1826.)