Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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o. 1010.) Bekanntmachung, betreffend dle Zwangszahlung in Kassen= Anweisungen. 
WVom 211 sten Juni 1826. 
D., Königs Majestät haben mirtelst Allerhöchster Kabinersorder vom 120e#n 
April d. J. zu beslimmen geruhet: 
daß bei der angeordneten Zwangszahlung in Kassen-Anweisungen, 
jedesmal nur nach denjenigen Summen gerechnet werden soll, die der 
Einzahler in dem einzelnen Termine zu bezahlen verpflichtet ist, so daß 
diesem Betrage weder die Rückstände, die er gleichzeitig nachzahlt, noch 
die Summen, die er voraus berichtiget, hinzugerechnet werden dürfen; 
wobei sich jedoch von selbst versteht, daß die Zwangsquote von den 
Rackständen oder der Pränumeration erhoben werden muß, wenn der 
einzelne Zahlungstermin eine der Zwangsquote unkerworfene Summe 
beträgt. 
Solches wird hierdurch, als authentische Deklaration der frühern Aller- 
böchsten Kabinetsorder vom 21sten Dezember 1824., bekanne gemacht. 
Berlin, den 21sten Juni 1826. 
Das Staats-Ministerium. 
Fhhr. v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum. 
Graf v. Danckelmann. v. Motz. 
Fuͤr den Herrn Kriegsminister: Für den Herrn Minister der auswärrigen Angelegenheiten: 
v. Schöler. v. Schbnberg.
	        
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