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daß dasjenige, was in dem F. 161. von den Justizkommissarien ver-
ordnet worden, auf die Advokaten, Anwälde und Notarien, Anwen-
dung finden soll.
Berlin, den 23sten Mai 1826.
Friedrich Wilhelm.
An das Staaksministerium.
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Er trat t
aus dem Anhange zur Allgemeinen Gerichtsordnung.
K. 160.
Auf die Besoldungen und Emolumente der Zivilbeamten findet ein Be-
schlag nur in der Art Statt, daß ein jeder jährlich 400 Rehlr. freibehält. Gegen
diejenigen, welche nur 400 Rehlr. oder weniger Diensteinkünfte haben, soll da-
her kein Arrestschlag, desgleichen bei den übrigen der Beschlag nur auf die
Hälfte des, nach Abrechnung der 400 Rthlr., bleibenden Ueberschusses der Be-
soldung und Emolumente gestattet werden.
g. 161.
Allen im Allgemeinen Landrecht Theil II. Tit. 10. G. 68 und 69. ge-
dachten Beamten, mithin auch den städtischen, geistlichen und landschaftlichen,
kommt die Vorschrift des §. 100. des Anhanges zu Statten. Ein Gleiches
gilt in Absicht der Justizkommissarien, nicht aber in Absicht der, als praktische
Aerzte approbirten Doktoren der Medizin.
g. 162.
Auch auf diejenigen, welche aus einem, unter oͤffentlicher Verwaltung
siehenden Fond, eine ihnen vom Staate, oder der vorgesetzten Behoͤrde ange-
wiesene Pension beziehen, findet die gedachte Vorschrift, jedoch mit der Ein-
schraͤnkung, Anwendung, daß ihnen nur 200 Rthlr. ganz und von dem Uecber-
schuß die Haͤlfte frei bleiben soll.
6S. 163.
Eine Verzichtleistung auf die vorstehend fesigesetzte Befreiung vom Arresi=
schlag ist, so wie jede Verpfändung und Amveisung firirter Besoldungen, Emo-
lumente und Pensionen, ohne alle rechtliche Wirkung.
L 2 S. 104.