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II. Zu den zufalligen Einnahmen, welche durch die Bestimmungen Meiner
Order an das Staatsministerium vom 1 7t#en Januar 1820. F. 1. (Seite 23. der
Gesetzsammlung) dem Staatsschatze übereignet sind, gehört:
1) der Erlös aus der Veräußerung oder Erbverpachtung solcher Besitzungen und
Anlagen des Staats, die nicht unter den Domainen begriffen worden, der.
Domainen-Verwaltung nicht beigelegt, und mit ihren Nutzungen dem Til-
gungs= und Verzinsungsfonds der Staatsschulden nach §. VII. No. 1. nicht
überwiesen sind, z. B. die von dem Ministerium des Innern abhängigen
Hütten-, Hammer-, Grben= und Salzwerke, gewerbliche Anlagen,
Gebaͤude aller Arr, die nicht zu den Wohn= und Wirthschaftsgebäuden auf
den Domainen zu zahlen sind, als: Militairgebäude, Gebäude der Steuer-
Verwaltung, Kollegienhäuser 2c., in sofern der Erlös aus dem Verkaufe
nicht den Verwaltungsbehörden, Behufs anderer an die Stelle der veräußerten
tretender Einrichtungen, verbleiben muß.
Die Erwerber solcher vom Sctaate verdußerter Besitzungen, haben sich
daher bei Berichtigung ihres Besitztitels gegen das Hypothekengericht, nicht
durch die Quittung der Hauptverwaltung der Staatsschulden, sondern durch
die Quitkung der veräußernden Behörde, über die Bezahlung der Kauf= oder
Erbstandsgelder auszuweisen.
2) Der Entgeld aus Ablösungen von Präsiationen, die zu den eben genannten,
nicht unter den Domainen begriffenen Staatsgütern, oder aus einem andern,
als dem domanialgrundherrlichen Rechtstitel gegen den Staat zu leisten sind,
z. B. aus der Ablösung der Verbindlichkeit eine Fabrikanstalt fortdauernd
zu erhalten.
3) Zmückzuzahlende Darlehne und Vorschüsse, die aus dem Extraordinario der
General-Staatskasse an Provrinzen, Kommunen oder Privatpersonen ge-
geben sind.
IV. Da, gemäß F. VII. No. 3., der Staatsschulden-Tilgungskasse der
Geldbedarf, der ihr aus den Einkünften der Domainen= und Forflverwaltung
nicht gewährt wird, aus den Salz-Einkünften jedenfalls ergänzt werden muß; so
bedarf dieselbe keines besonderen Ersatzes, wenn der Staat in einzelnen Fällen,
mittelst Ausübung seiner nach den staatsrechtlichen Bestimmungen der Monarchie
gestatteten Befugniß, für das Bedürfniß anderweitiger Staatszwecke, zu deren
Erreichung die angemessensten Mittel gewährt werden müssen, über die Substanz
eines Domainengrundstücks auch in der Art verfügt, daß ein Theil der bisherigen
Einkünfte vom Domainen-Etat abgesetzt wird, z. B. bei Errichtung neucr Militair=
Etablissements, oder, wenn bei der Anlage neuer Schulen, entweder aus domanial-
grundherrlicher Verpflichtung oder zum Besten einer dürftigen Gemeine, die
Bau-