Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Schmieden  und  Ziegelscheunen,  insofern  letztere  mindestens  sechszig  Fuß
vom  Ziegelofen  entfernt  gelegen  sind,  .  «
zwar  aufgenommen  werden,  die  Versicherungssumme  darf  jedoch  3  (Zweidrittheile)
  des  abgeschätzten  (I&.  20—22.)  Bauwerths  der  Gebäude  nicht  übersteigen;
  auch  bleibt  die  Kündigung  der  Versicherung  der  Direktion  zu  jeder
Zeit,  jedoch  mit  einer  dreimonaklichen  Kündigungsfrist,  vorbehalten.

S.  7.

Jedes  Gebäude  muß  einzeln  und  also  jedes  abgesonderte  Neben=  oder
Hintergebaude  besonders  versichert  werden.

g.  8.

Ein  Zwang,  bei  dieser  Sozietät  Versicherung  zu  nehmen,  findet  nicht
statt.  Kein  Gebäude  aber,  welches  anderswo  schon  versichert  ist,  kann  bei  dieser
  Feuersozietät  weder  ganz,  noch  zum  Theil  aufgenommen,  und  kein  Gebaude,
  welches  bei  ihr  bereits  versichert  ist,  darf  auf  irgend  eine  andere  Weise
nochmals,  es  sei  ganz  oder  zum  Theil,  versichert  werden.  Findet  sich  zu  irgend
einer  Zeit,  daß  ein  Gebäude,  dieser  Bestimmung  entgegen,  noch  anderswo  versichert
  ist,  so  wird  dasselbe  nicht  allein  in  den  Katastern  der  Sozietät  sofort
gelöscht,  sondern  es  ist  auch  der  Eigenrhümer  im  Falle  eines  Brandunglücks
der  ihm  sonst  aus  derselben  zukommenden  Brandvergütung  verlustig,  ohne  daß
seine  Verbindlichkeit  zu  allen  Feuerkassenbeiträgen  bis  zum  Ablaufe  des  Jahres,
in  welchem  die  Ausschließung  erfolgt,  eine  Abdnderung  erleidet,  und  die  Sozietät
ist  uberdies  verpflichtet,  den  Fall  zur  näheren  Bestimmung  darüber,  ob  Grund
zur  gerichtlichen  Untersuchung  vorhanden  sei,  der  kompetenten  Staatsanwaltschaft
  von  Amtswegen  anzuzeigen.  Auf  Privatvereine,  welche  nicht  vollsiändige
  Versicherung,  sondern  nur  gegenseitige  Naturalleistungen  der  Theilnehmer
  bei  Bränden  bezwecken,  finden  die  vorstehenden  Verbotsbestimmungen
keine  Anwendung;  doch  dürfen  deren  Leistungen  mit  der  bei  der  Sozietät  genommenen
  Verszerungssumme  zusammen  den  wahren  Werth  des  versicherten
Gebäudes  nicht  übersteigen.

S.  9.

Bei  Vermeidung  der  im  vorigen  Paragraphen  gedachten  Nachtheile  ist
es  ferner  Niemandem,  der  der  Feuersozietät  beirritt,  gestattet,  mit  einzelnen  versicherungsfähigen
  Gebäuden  eines  und  desselben  Grundstücks  an  anderen  Feuer-Sozietäten
  Theil  zu  nehmen.

Eine  Ausnahme  hiervon  machen  die  un  §.  ö.  genannten  Gebäude.  Auch
soll  es  einzelnen  Besitzern,  welche  ihre  bei  der  Sozietät  aufnahmefähigen  anderweit
  gegen  Feuersgefahr  bereits  versichert  haben,  nichtsdestoweniger  gestartet
sein,  mit  anderen  Gebäuden  desselben  Grundsiücks  in  die  ländliche  Sozietär
unter  der  Bedingung  einzutreten,  daß  nach  Ablauf  der  Versicherungsperiode  bei
der  anderen  Feuerversicherungsgesellschaft  auch  jene  Gebäude  bei  der  ländlichen
Sogzietät  versichert  werden.

S.  10.