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B.) Des Departements der Finanzen:
Des Bergraths.
Den Verkauf des Vich-Salzes betreffend.
Da Seine Köbnigliche Majestät
durch ein höchstes Dekret vom 7. d. M.
zu genehmigen geruht haben, daß zum
Vortheil der Viehzucht der Ankauf des
auf den Königl. Salinen erzeugten Vieh-Salzes
auch in den, von denselben entfernteren
Gegenden erleichtert, und deshalb
für die Zukunft hinsichtlich des Verkaufs
dieses Erzeugnisses eine angemessene Einrichtung
getroffen werde; so werden nach
Maßgabe dieses höchsten Befehls die betreffenden
Königl. Behdrden mit Vollzics
hung folgender Verfügungen beauftragt,
und solche hiemit zur allgemeinen Kenntniß
gebracht:
1.) Der allgemeine Preis für sämtliches
auf den Königl. Salinen erzeugte
Viehsalz wird für die Zukunft vorläufig,
und bis der vermehrte Gewinn
desselben eine anderwärtige Bestimmung
zuläßt, auf?: fl. 50 kr. für den
Centner, oder 17 Kreuzer für das
Pfund festgesehbt. Für diesen Preis
wird dasselbe auf den Salinen Hall,
Friderichshall, Elemenshall, Schwenningen
und Sulz an diejenigen Inländer,
welche sich mit obrigkeitlichen
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Zeugnissen, daß sie Viehhalter sepen,
ausweisen, in jeder beliebigen Quantität,
jedoch nicht unter Einem Cenrner,
aus freier Hand abgegeben. Der
Werth der Fässer, wenn die Käufer
solche verlangen, ist denselben besonders
aufzurechnen.
f) Daojenige Erzeugniß, welches auf
solche Weise bei den Salinen nicht verkauft
wird, ist an die Faktorien der
entsernteren Oberämter zu versenden,
bei welchen von Seite der Viehhalter
Nachfrage einkommt.
Der Faktor, welcher nach Verhältniß
dieser Nachfragen eine Anzahl Fässer
bei dem Salz-Inspektor der Saline
bestellt, gibt das Vieh-Salz Faßweise
an die sich meldenden Viehhalter, so
wie an die von den Oberämtern aufzustellenden
Verschleußer in dem allgemeinen
Verkaufs-Preise ab, zu
welchem jedoch noch der Aufwand der
Saline für Verpackungs-Kosten,
Fuhrlohn und Speditions-Gebühr
geschlagen wird.
)AUm diesen Aufwand auszumitteln,
hat der Faktor, wenn ihm von dem