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Depositalgebühren nicht übersteigen därfen, anmoch ausgeantwortek werden. Dagegen
sind die Beträge der Forderungen prakludirter Interefsenten lediglich nach Abzug
Gerichtskosten, und ohne daß der Magistrat Asservationskosten zu liquldiren berech-
tigt ist, ebenfalls an die Armenkasse abzugeben.
14) In allen wwischen der Anstalt und den Pfandschuldnern sowohl als dritten
Personen entstehenden und durch Vergleich nicht zu schlichtenden Streirigkeiten, sollen
die Magistrate, in sofern gegemwärtige Verordnung nicht über den Fall Bestimmung
enthält, nach den allgemeinen Rechtsvorschriften sich richten, und die Gerichte dar-
nach und namentlich nach der Deklaration vom 4ten April 1803. entscheiden.
15) I solchen Orten, in welchen öffenrliche städtische Leihanstalten bestehen,
welche dem Bedürfnisse des Publikums Genue leisten, und zu begründeten Beschwer-
den keine Veranlassung geben, sollen neue Konzessionen für Privat-Pfandpverleiher
nicht erkheilt werden.
16) In Hinsicht der bereits unter Genehmigung des Staats besiehenden
öffentlichen Pfandleih = Anstalten, bewendet es bei den denselben bei ihrer Errichtung
ertheilten Konzessionen.
Berlin, den 28sten Juni 1826.
Friedrich Wilhelm.
An das Staateministerium.
Berichtigung zweier Druckfehler
bezüglich auf die unter No. 982. abgedruckte Allerhöchste Kabinetsorder
vom 3üsten Dezember 1825.
2
In dem Abdrucke der Allerhoͤchsten Kabinetsorder vom 31sten Dezember v. J.,
die Abänderung in der bisherigen Organisation der Provinzial-Verwaltungs-
Behörden betreffend, No. 982. Seite 5. ber Gesetzsammlung muß
4) Seite 7. in der fünften Zeile statt §. 7., gelesen werden: F. 6., und
2) Seite 11. in der zweiten Zeile statt . 25—88., gelesen werden: §9#. 25—28.,
welches hierdurch bekannt gemacht wird.
Berlin, den 31sten August 1826.
Das Staatsministerium.
v. Schuckmann. Graf o. Lottum. Graf v. Bernstorff.
Graf v. Danckelmann. För den Kriegeminister:
v. Scholer.
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