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b) ein Gewerbesieuer-Zuschlag von den Brauereien und Schankwirthschaften=
nach den unter 3. für die ausgeschlossenen Kreise des Regierungsbezirks,
Erfurt vorgeschriebenen Maaßsicben, und
P)die Salzabgabe nach dem Gesetz vom 1 7ten Januar 1820., mit Bestim-
mung des Faktoreipreises von 10 Rthlr. für die Tonne von 400 Pfund
Salz.
U. Gegen Ennrichtung der vorstehend festgesetzten Sreuern hören folgende bisher
in den genannten Kreisen und Ortschaften, nach vormaligen Landesverfassungen
erhobene landesherrliche Abgaben auf:
1) in der Stadt Erfurk, die nach dem interimistischen Steuertarife vom Aten
Februar 1816. erhobene Eingangs= und Durchgangsabgabe, so wie der
ehemals Kurmainzische Stadtzoll;
2) im Kreise Schleusingen, die Akzise von Häuten, von Tabak, von Bier und
Wein die Ohmgelder und die Zölle;
3) im Kreise Ziegenrück, die General-Akzise, die Land-Akzise, die Tranksteuer,
die Branntweinschroot-Steuer und die Gelelte, mit Ausschluß der bisherigen
Durchgangsabgabe in Gefell, die mit dem dortigen Wegegelde vereinigt
werden kann;
4) im Landkreise Erfurt, die Abgabe von verkauften Pf#rden, der Imposi von
anderem verkauften Vieh, die Tranksieuer, das Ohmgeld, so wie jede andere
firirte oder unfirirte Abgabe, vom Brauen oder Braumalz und vom Brannt-
wein oder Branntweinbrennen das Steuerfirum des Fleckens Wandersleben
und der Impost in Ringleben;
5) in Benneckenstein und Sorge, die westphadlische Eingangsabgabe und Brau-
malzsteuer;
6) in Groß-Burschla und Schnellmannshausen, die bisherigen Steuerfira;
7) in der Stadt Wetzlar, die Akgise-, Rentk-, Niederlage= und Ausfuhrgebähren,
so wie das Waagegeld, ferner das Standgeld von fremden Krämern auf
den Jahrmärkten, das Jahrmarkts-Haufirgeld und die Personensteuer;
8) in den Kreisen Wetzlar und Braunfels, die Akzisen von inländischem und aus-
ländischem Wein, von Obstwein, von Bier, von Brannwein, von Oek
und Thran, von Fleisch, von Wolle, von Vieh und von Zeugen, unter
welchem Namen sie immer erhoben seyn mögen, ferner das Kesselgeld, das.
Einzugsgeld, das Schankwirthsgeld und der Landzoll;
9) endlich jede andere zu den landesherrlichen Kassen geflossene Personal= oder
Gewerbsabgabe oder indirekte Steuer, die nicht durch das Abgabengesetz
vom 3ssen Mai 1820. erhalten oder angeordnet worden.
UlI. Den durch gegenwaͤrtige Verfuͤgung oder nach Meiner Bestimmung vom
25sten Mai 1822. besteuerten, außerhalb der Joll-Linien gelegenen Ortschaften,
soll.