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Fürsten und Herren und der Ritterschaft, so wie den Besitzern landtagsfähiger
Rittergüter die Wahl und Wählbarkeit in der Ritterschaft nur nach vorher ab-
geleisteten Ilomagio zu gestatten.
Artikel VII.
Der Betrag der nach §. 11. des Gesetzes vom 27sten März 1824. die
Waählbarkeit als Abgeordneter der Städte begründenden Grund= und Gewerbe-
steuer= Entrichtung wird bestimmt, an beiden zusammen oder an Grundsteuern
allein:
a) in den Städten der 2ten Gewerbesteuer-Abtheilung auf 24 Thaler Haupt-
Steuer;
b) in den Städten der 3##en und 4ten Gewerbesteuer-Abtheilung auf 16 Thaler
Hauptsteuer. ·
Artikel VIII.
Staͤdtische Grundbesitzer, welche gewaͤhlte Vertreter der Gemeinden sind,
werden den Magistratspersonen in Beziehung auf die Wahlfaͤhigkeit zum Ab-
geordneten gleich geachtet.
Der Betrieb des Ackerbaues auf stadtischen Grundstücken ist für städtische
Gewerbe, und die außer den stadtischen Mauern aber auf siädtischer Feldmark
wohnenden Grundbesitzer den siadtischen gleich gestellt.
Auch sollen städtische Grundbesitzer, die zum mindesten 10 Jahre lang ein
slädtisches Gewerbe betrieben, von demselben sich aber zurückgezogen haben, gleich
den Gewerbetreibenden wählbar seyn.
Die Gewerbesteuer, welche von Kompagniehandlungen entrichtet wird,
kann einem der Theilnehmer einer solchen Handlung, nicht aber mehreren der-
selben zu gleicher Zeit in Beziehung auf seine Wählbarkeit im Stande der Städte
zu gut gerechnet werden.
Artikel IX.
Der Betrag der nach H. 12. des Gesetzes von einem Abgeordneten des
Standes der Landgemeinden zu entrichtenden Grundsteuer wird auf 23 Thaler
fesigesetzt; in den Gegenden, wo Gewerbsbetrieb mit dem Grundbesitze verbunden
zu seyn pflegt, soll dieser Betrag an Grund= und Gewerbesteuer zusammen die
Whlbarkeit begründen.
Artikel K.
Bei dem gemeinschaftlichen Besitze, welcher Brüdern oder mehreren Mit-
gliedern eines Geschlechts zusteht, ist einer der Mitbesitzer zur Ausübung des
Wahlrechts und zur Wählbarkeit in der Ritterschaft befugt.
Artikel Xl.
Der Verlust der Eigenschaft eines landtagsfahigen Ritterguts tritt in
Folge von Zerstückelungen ein:
a) bei
zu S. 11.