Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Fürsten und Herren und der Ritterschaft, so wie den Besitzern landtagsfähiger 
Rittergüter die Wahl und Wählbarkeit in der Ritterschaft nur nach vorher ab- 
geleisteten Ilomagio zu gestatten. 
Artikel VII. 
Der Betrag der nach §. 11. des Gesetzes vom 27sten März 1824. die 
Waählbarkeit als Abgeordneter der Städte begründenden Grund= und Gewerbe- 
steuer= Entrichtung wird bestimmt, an beiden zusammen oder an Grundsteuern 
allein: 
a) in den Städten der 2ten Gewerbesteuer-Abtheilung auf 24 Thaler Haupt- 
Steuer; 
b) in den Städten der 3##en und 4ten Gewerbesteuer-Abtheilung auf 16 Thaler 
Hauptsteuer. · 
Artikel VIII. 
Staͤdtische Grundbesitzer, welche gewaͤhlte Vertreter der Gemeinden sind, 
werden den Magistratspersonen in Beziehung auf die Wahlfaͤhigkeit zum Ab- 
geordneten gleich geachtet. 
Der Betrieb des Ackerbaues auf stadtischen Grundstücken ist für städtische 
Gewerbe, und die außer den stadtischen Mauern aber auf siädtischer Feldmark 
wohnenden Grundbesitzer den siadtischen gleich gestellt. 
Auch sollen städtische Grundbesitzer, die zum mindesten 10 Jahre lang ein 
slädtisches Gewerbe betrieben, von demselben sich aber zurückgezogen haben, gleich 
den Gewerbetreibenden wählbar seyn. 
Die Gewerbesteuer, welche von Kompagniehandlungen entrichtet wird, 
kann einem der Theilnehmer einer solchen Handlung, nicht aber mehreren der- 
selben zu gleicher Zeit in Beziehung auf seine Wählbarkeit im Stande der Städte 
zu gut gerechnet werden. 
Artikel IX. 
Der Betrag der nach H. 12. des Gesetzes von einem Abgeordneten des 
Standes der Landgemeinden zu entrichtenden Grundsteuer wird auf 23 Thaler 
fesigesetzt; in den Gegenden, wo Gewerbsbetrieb mit dem Grundbesitze verbunden 
zu seyn pflegt, soll dieser Betrag an Grund= und Gewerbesteuer zusammen die 
Whlbarkeit begründen. 
Artikel K. 
Bei dem gemeinschaftlichen Besitze, welcher Brüdern oder mehreren Mit- 
gliedern eines Geschlechts zusteht, ist einer der Mitbesitzer zur Ausübung des 
Wahlrechts und zur Wählbarkeit in der Ritterschaft befugt. 
Artikel Xl. 
Der Verlust der Eigenschaft eines landtagsfahigen Ritterguts tritt in 
Folge von Zerstückelungen ein: 
a) bei 
zu S. 11.
	        
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