Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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K. 10. Rittergutsbesitzer, geistliche oder milde Stiftungen, so wie Staͤdte, 
welche mehr als ein Rittergut im Kreise besitzen, sind jeder Zeit nur zur Fuͤh- 
rung einer Stimme berechtigt. 
g. 11. Staͤdte, welche als solche die Berechtigung haben, auf dem 
Kreistage durch einen Abgeordneten zu erscheinen, und sich im Besitz eines Rit- 
terguts befinden, sind ebenfalls nur zur Fuͤhrung der Stimme im Stande der 
Staͤdte berechtigt. Wenn sie aber noch in einem andern Kreise Ritterguͤter 
besitzen, so beschicken sie auch die dortigen Kreisständischen Versammlungen, der- 
gestalt, daß ihr Depmirter zu dem Stande der Ritterschaft gehört. 
Abgcordnete §. 12. Die Abgeordneten der Städte sollen nur aus den Magistrats- 
)der Staͤdte. hersonen oder Gemeindevertretern gewaͤhlt werden. 
der Land- §. 13. Degleichen sollen die Abgeordneten der Landgemeinden nur aus 
ut den Administrations-Beamten oder den Vertretern der Sammtgemeinden gewählt 
werden. 
Deren Stell- K 14. Für jeden Abgeordneten der Städte und Landgemeinden wird 
vertreter. ein Stellvertreter ernannt, welcher alle bei den Depukirten selbst erforderlichen 
Eigenschaften besitzen muß. 
Wahlen. §. 15. Die Wahlen der Deputirken der Städte und Landgemeinden 
werden von den in ein Wahl-Kollegium zu vereinigenden Mirgliedern der städ- 
tischen oder ländlichen Administrations -Behörden und Repräsentanten der 
Stadt oder der ländlichen Sammtgemeinde vollzogen. 
Auf welche §#. 16. Die Wahlen zum Kreistage erfolgen auf sechs Jahre derge- 
* sie erfol- stalt, daß alle drei Jahre die Hälfte der Abgeordneten der Städte und Landge- 
· meinden ausscheidet, und zu neuen Wahlen geschritten wird. Die nach den 
ersien drei Jahren Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. 
arerlun des §#. 17. Mit dem Verluste des Grundbesitzes oder der amtlichen oder 
rechs. moralischen Qualifikation erlischt das Recht zur Kreisstandschaft. 
Vorfi. §. 18. Der Landrath, oder wenn derselbe behindert ist, der alteste Kreis- 
Deputirte, beruft die Stände zum Kreistage, führt daselbst den Vorsitz, leitet 
die Geschäfte, und ist verpflichtet, die Ordnung in den Berathungen zu erhalten. 
Wenn seine Erinnerungen kein Gehör finden, ist er befugt, die Ordnung 
störenden Mitglieder von der Versammlung auszuschließen; jedoch hat er darüber 
sofort an den Oberpräsidenten der Provinz zur weitern Verfügung zu berichten. 
Aochulammen= §. 19. Oer Landrath ist verpflichtet, alljährlich wenigsiens einen Kreistag 
#reilnr. anzusetzen; außerdem aber ist er hierzu berechtigt, so oft, als er es den Bedürf- 
nissen der Geschäfte für angemessen hält. In der deshalb zu erlassenden Kurrende 
hat der Landrath alle diejenigen Gegenstände anzugeben, welche er der Kreis- 
Ver-
	        
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