Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Gewicht Abgabensaͤtze se Te 
Benennung der Gegenstände. oder beim ann 
6 A . Eingong. IAusgang ewicht: 
— nab S#l. Sge. Ser. Pfund. 
2) Bugsprieten oder Spiren 1 Stück J— 
3) Blöcke oder Balken von hartem Holz4 1 Stück— 5 - - 
4) Balkben von Kienen= oder Tanmenhoh. ...... lStück.-1—— 
5) Bohlen, Bretter, Latten, Faßholz (Dauben), 
Bandsiöcke, Stangen, Faschinen, Pfahlholz, 
Flechtweiden rc. . . . . ... .. ........ . . . . . ... 1 Schifslan.5 
) Holzborke oder Lohe von Eichen und Birken, 
desgleichen Holzkohlhen 1 Zentn.frei——— 
4) Holzasche .. . . .. 1 Zentn. frei/ —10 
e) Hoͤlzerne Hausgeräthe (Meubles), und andere 
Tischler-, Drechsler= und Böttcherwaaren, welche 
gebeizt, gefärbt, lackirt oder polirt sind, auch feine 
Korbflechtenwaaren 1 Zentn.—-11 
1) Ganz feine Holzwaaren, wie grobe kurze Waaren. 
6) Gepolsierte Meubles, wie grobe Sattlerwaaren. 
h) Grobe Böttcherwaaren, gebrauchte, ohne eiserne 
Reisen . . . . . . 1 Zentn.—5 
Anmerk. Grobe Bértcher= und Drechsler-, Korb- 
flechter-, Tischler= und alle rohe oder bloß gehobelte 
Holzwaaren, Wagnerarbeiten und Maschinen von Holz 
tragen die allgemeine Eingangsabgabe. 
13| Hopofen 1 Zentn1— 
11Instrumente, mustkalische, mechanische, mathe- 
matische, optische, astronomische, chirurgische. Zentn0———18 
15| Kalender, 
a) die für's Inland bestimmt sind, werden nach den, 
der Stempelabgabe halber gegebenen, besondern 
Vorschriften behandelt; 
b) die durchgeführt werden, tragen die allgemeine 
Abgabe von 10 Sgr. für den Zentner. Der 
Wiederausgang muß nachgewiesen werden. 
10 Kalk und Gips, gebrannter . .. 3gane — 51- 
17 Karden oder Weberdistll 1 Zentn.|frei —— 
18Kleider, fertige neue, desgleichen getragene Klei- 
der und getragene Wäsche, beide letztere, wenn · 
sie zum Verkauf eingehen «.......... 13entn.100——.— —tsz HERR 
Isokgmigiszz(--1N».19.—1097.) Bb 19. Kupfer
	        
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