Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Ausnahmen: 
a) wenn solcher auf der Linie von der Ostsee bei Memel bis zur 
Weichsel, diese eingeschlossen, eingefuͤhrt, und durch die Haͤfen 
von Danzig, Memel und über Pillau ausgeführt wird, oder 
umgekehrt, vom Zentren 10 Sgr. 
b) wenn solcher über Danzig mit der Bestimmmung nach Rußland 
durchgeht, vom Zenenrnrnrnrn .. 3 Sgr 
7) Von Blei (3. a.), Stahlkuchen (6. a.), geschmiederem Eisen und 
Stahl (6. c.), groben Eisengußwaaren (6. e. 1.), Kraftmehl 
(25. q.), Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten 
(25. r.), imgl. Schiffszwiebbkkk .... . . . ... 
Ausnahmen: 
a) Für geschmiedetes Eisen, aus Rußland oder Polen kommend und 
seewärks ausgehend, vom Zenhnernrn 3 Sgr. 
b) Für Mehl, in Tonnen verpackt, auf dem unter 6. a. bezeichneten 
Transitozuge, vom Zentntrrr 3 Sgr. 
8) Von Hörnern, Hornspitzen, Klauen und Knochen (1.), Mennige 
(5. d.), grünem Eisenvitriol (5. e.), Mineralwasser in Flaschen 
oder Krügen (5. 1.), rohem Agatstein und Marmorarbeiten in 
kolossalen Gegenständen, als: Stalüen, Büsten, Kaminen 
9) Von Salz (25. u.), auf dem unter 6. a- erwähnten Transitozuge 
zum Bedarf der Königl. Polnischen Salz-Administration, unter 
Kontrolle der Königl. Preußischen Sah-A#minfstratten, von der 
Last................................................ 3Rthlk. 
10)BonSkeinkohlen(35.).....................................· 
11)VonBruch-undbehaumenSteinmallekArt,Mühl-undSchleif- 
sicinen(31.)............................................... 
12)VonHeringen(2-s3.1.)...................·.......·....·..... 
13) Von Weizen und andern unter No. 14. nicht besonders genannten 
Getreidearten, desgleichen von Huͤlsenfruͤchten, als: Bohnen, Erb- 
sen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel und dem Niemen eingehend, 
und durch die Haͤfen von Danzig und Memel, auch durch Elbing 
und Königsberg über Pillan ausgehend, vom Scheffel. 2 Sgr. 
(Dieß ist zugleich die Eingangsabgabe auf diesen Strömen, wenn 
diese Getreidearten und Hülsenfrüchte nicht weiter auf der Brahe 
verschifft werden, geschieht dies aber, so wird der Unterschied zwi- 
schen dieser Abgabe und der für diese Getreidcarten und Hülsen- 
früchte in der zweiten Abtheilung allgemein bestimmten Eingangs- 
abgabe nach erhoben.) 
14) Roggen, Gersie und Hafer auf denselben Strömen ein= und über 
die vorgenannten Häfen ausgehend, vom Scheffel 1# Sgr. 
Vom 
entncr. 
Neblr. Sar. 
S———— 
— 5 
Von der 
  
Nihlr. S##tn 
— 15 
— 10 
Von 
der Tonne. 
W blr. Sar. 
— 10 
  
Ce2 
  
15) Vom
	        
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