15) Vom Vieh:
a) von Ochsen und Stiren . ...
b) von Kühen und Rinden
c) von Schweien ...
16) Alle andere Gegenstände werden nach den Bestimmungen der ersten
und zweiten Abtheilung behandelt, insbesondere auch diejenigen, für
welchedie vorsiehenden Sätze nur in bestimmten Richtungen gellen (6.9.
13. 14.), sofern sie aber beim Ein ange oder beim Ausgange höher
als mit der allgemeinen Eingangsabgabe belegt sind, wird doch vom
Zentner nur 15 Sgr. erhoben.
II. Abschnitt.
Bei dem Durchgange von Waaren, welche durch die Odermündungen oder
auf allen übrigen im Abschnitt I. nicht benannten Wegen, einschließlich über Zabrz
(bei Berun) in die ösilichen Provinzen eingehen, und auf diesen Wegen oder durs
die Odermündungen wieder ausgehen, wird, insofern sie in der zweilen Abtheilung
nicht mit einer geringern Eingangsabgabe belegt sind, die allgemeine Eingangsab-
gabe entrichtet mit Funfzehn Silbergroschen vom Zentner.
Eine geringere Durchgangsabgabe wird in dieser Richtung Gewicht Ge-
erhoben: Inzahl. en Sar.
1) Von Alaun, Blei, Bier, Borsten, groben Böttcher= und
Holzwaaren, Cichorienwurzeln, geschmiedetem Eisen, Eisen-
blech, Eisendraht, Ankern, Eisengußwaaren, grünem und
weißem Hohlglase, Tafelglase, Glasgalle und Glasscherben,
Käse, Kienruß, Knochen und Rindshörnern, Knoppern,
weigem, rothem und schwarzem Kümmel, Laugenfluß, Mehl,
Graupen, Grütze, Gries, Mineralwasser, Münzkrätze,
Pottasche, gedörrtem Obsie, Oelkuchen, Schleif= und Wetz-
steinen, Vitril . . . T. *. 1Zentn. — 5
2) Von frischer Butter und gemeiner Toͤpferwaare. .. . ... . . .. 1 Zenm. —2
3) Von Ochsen. 1 Stäck—
4) Von Kühen und Ninden 1 Stück. 45
5) Von Schweinen und Hammen . ... 1 Stück.—5
III. Abschnikt.
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche in die wesilichen
Provinzen eingehen, wird in der Regel erhoben:
1) Von wollenen Tuchen und andern unter 41. c. bezeichneten
Gegensiänden 1 Zentn.. 2—
2) Von baumwollenen Stuhlwaaren (2. c.), neuen Kleidern,
Leder und Lederarbeiten (21.), Wolle, wollenem gezwirnten
und gesarbten Garn (11. a. bh) . . . .. . . . . 1 Zentn.) 1—
3) Von