Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

  
  
  
  
Gewicht Geld- 
oder betrag. 
Am#abl. u. 1-r# 
3) Von Blei (3); gegossenem (6. a.), geschmiedetem Eisen (6.c.); 
roben Eisengußwaaren (6. e.), grünem Hohlglase (10. a.) Zentn.— 
4) Von allen andern Gegenständen, welche in der zweiten Ab- 
theilung bei der Ein= und Ausfuhr höher, als mit der allge- 
meinen Eingangsabgabe belegt sind, aber nur dieser Satz, 
namligHgaaaaaa. 1 Zentn.—5 
5) Von Ocssen. 1 Stück!— 
6) Von Kühen und Rinder 1 Stück.—43 
7) Von Schweinen und Hammen 1 Stück.— 5 
IV. Abschnitt. 
Bei der Waarendurchfuhr ohne Umladung auf verschiedenen, 
das Land auf kurzen Strecken durchschneidenden Straßen, wo ört- 
liche Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Gefälle erfordern. 
Als solche werden für jetzt bezeichnek, und bei der Waaren- 
durchfuhr auf selbigen folgende geringere Sü4tze festgesetzt: 
Für die Straße: 
1) über Pegau und Zeig lZentn.—1 
vongroßemVie(.'39.a.b.c.)..................... 1Stück.—5 
andenkleinemViehgattungen(39.d.e.f.).......... 1Stück.—1 
L)-LangensalzaundHeiligenstadtoderTeisiungen.......... 13entn.—3 
3) Langensalza und Lüsen 1 Zenm.— 
4) Wandfried und Treffurth. .... ................. .... .. 1 Zeutnn.— 
5) = Petershagen, Herford oder Vlotho, Lippspringe und zuletzt 
über Warburg oder Giershagen 
6) = Petershagen, über Herford oder Vlothoe 1 Zentn.— 
7) Lippspringe, über Warburg oder Giershagen. 
8) Kuen#nach und die Bingerbrücke, oder Oberstreit oder 
Kinnn 
9) -Kreuznach und Oberstreit oder Kirn. . . . . . . . . . .. . . 1 Zemm.—3 
10) -Oberstreit oder Kirn und über die Bingerbrücke. 
Auf den Straßen unter 2 bis 10 wird erhoben: 
a) von großem Vieh (39. a. b. 0) . .. . . .. 1 Stuck.—10 
b) von den bleinern Viehgattungen (39. d. e. l)34 Scuck.— 
Zuu ähnlichen Ermäßigungen in geeigneten Fällen ist der 
Finanzminister ermächtigt. 
  
  
  
Vierte
	        
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