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Ritterschaft zum Provinzial-Landtag zu entsendenden 6 Abgeordneten, in der
Art angeordnet ist, daß von den zum ständischen Verbande der Neumark
gehbrenden 12 Kreisen, jedesmal 2 Kreise einen Abgeordneten erwählen,
und danach §F. 6. der zuletzt gedachten Verordnung, auf dem Kommunal=
Landtag der Neumark, die dortige Ritterschaft durch ihre für den Provin-
zial-Landtag erwählte Abgeordneten und deren Stellvertreter repräsentirt
werden soll, die gedachte Ritterschaft aber wünschet, daß auf dem Kom-
munal-Landtage die Ritterschaft eines jeden Kreises, durch einen eigenen
Abgeordneten aus ihrer Milte vertreten werden möge; so verordne Ich,
mit Aufrechthaltung der Vorschrift des §. 6. der Kommunal-Landtags-
Ordnung, daß die Neumarkische Ritkerschaft die Wahl ihrer Provinzial-
Landtags-Abgeordneten und ihrer Stelloewmreter, hinführo in der Art bewerk-
stellige, daß der Abgeordnete aus dem einen, und der Stellvertreter aus
dem andern der 2, den Wahlbezirk bildenden Kreise, beide niemals aber
aus ein und demselben Kreise entnommen werden. Demnachst
bestimme Ich, daß die in Gemäßheit der ferneren Bestimmung des gedach-
ten C. 6. gegenwärtig bestehende Vertrecung, der nach der Vorschrift des
angeführten Artikels Meiner Verordnung vom 17ten August v. J., mit
alternirenden Virilstimmen versehenen Städte Arnswalde, Königsberg,
Landsberg und Soldin auf dem Neumärkischen Kommunal-Landtage durch
die Provinzial-Landtags-Abgeordneten und deren Stellvertreter von zweien
dieser Städte, dahin abgeändert werde, daß von jetzt an eine jede derselben
den Kommunal-Landtag mit den für den Provinzial-Landtag von ihr
erwählten Abgeordneten zu beschicken befugt seyn soll. Endlich
genehmige Ich, daß die Abgeordneten des Standes der Landgemeine,
deren Diäten und Reisekosten in dem Art. XlIII. der letztgedachten Verord-
nung, auf 1 Rthlr. 15 Sgr. für den Tag und Beziehungsweise 1 Rehlr.
für die Meile bestimmt worden sind, binführo die nämlichen, den Abgeord-
neken der beiden andern Stände eben daselbst bewilligten Diaten und Reise-
kosten beziehen dürfen.
Ich beauftrage das Staatsministerium, Meine gegenwärtige Order durch
Aufnahme in die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und
wegen Ausfährung der darin enthaltenen Bestimmungen die erforderlichen Ver-
fügungen zu kreffen.
Berlin, den 27 ten Dezember 1826.
Friedrich Wilhelm.
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An das Staatsministerium.