Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Vierte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche beim Waarentransport auf der Elbe, 
der Weser, dem Rhein und der Mosel statt finden. 
Ladungen der Schiffe, welche auf den zuvor genannten Fluͤssen eingehen, 
und bloß durchgefuͤhrt werden sollen, sind den in der dritten Abtheilung bestimmten 
Durchgangsabgaben nicht unterworfen, wenn der Transit entweder ohne Um- 
ladung erfolgt, oder bestehende Anordnungen oder Nothfälle es erforderlich machen, 
daß die Umladung geschehe, oder die Ladung an's Ufer gebracht werde. 
Es ist aber an den Empfangsstätten, bei welchen ein Schiff vorbeigeführt 
wird, zu entrichten: 
A. An der Elbe: 
1) Der Elbzoll von der ganzen Ladung der Schiffe, die mit Waaren eingehen, 
welche auf der Elbe unmittelbar durchgeführt werden sollen, wie dieser Zoll 
durch die Elbschiffahrts-Akte vom 23sten Juni 1821. und spatere Verab- 
redungen bestimmt, und aus der Beilage unter 4. zu ersehen ist. 
2) Eine Rekognitionsgebühr von jedem Fahrzeuge, welches zu Mühlberg oder 
zu Witttenberge vorbeigeführt wird, nach Maßgabe der Lasten, welche das- 
selbe tragen kann. Diese Abgabe ist aus der Beilage A. ebenfalls zu ersehen. 
3) Ein Wage= und Krahngeld von vier Silbergroschen für einen Fentner von 
folgenden Waaren-Artikeln: 
Baumwollengarn, Baumwollene Stuhl= und gestrickte Waaren, Brannt- 
wein, Droguerie-, Apotheker= uud Farbewaaren (Zweite Abtheilung, 
Art. 5. Lit. a. b. c. d. e. f. g. h. m. m. p.), Eisenblech und Eisenwaaren, 
Elephantenzähne, Essig, außereuropdische Tischlerhölzer, gesalzene und 
getrocknete Fische, namentlich auch Heringe (— bei letztern werden 3 Zent- 
ner auf die Tonne gerechnet —); Gewürze, Glas, Häute und Felle, Horn- 
platten, Käse, Kaffee, Kakao, Konfitüren, Oel, Papier, Porterbier 
und Ale, Reis, Seide, Seidenwaaren, Sirop, Südfrüchte, Taback, 
Thee, Thran, Wein, Wollengarn, Wollenwaaren, Zucker, 
wenn solche die Elbe herauf über Wittenberge eingeführt werden und mittelst 
Verschiffung auf der Havel für das Innere des Landes besiimmt sind. 
B. An der Weser: 
1) Der Weserzoll von allen Waaren, die auf der Weser, ohne den Fluß inner- 
halb des Landes. verlassen zu haben, durchgeführt werden, wie solcher in der 
Weserschiffahrts-Akte vom 22sten November 1823. und spätern Verabredun- 
gen besiimmt und aus der Beilage unter B. zu ersehen ist; 
2) Ein
	        
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