— 158 —
5) auf ein Vierzigstel des Elbzolls für
Alaun und Vitriolstein, Mühlsteine,
ausgelangte Asche, Peifenerde,
Dachschiefer, Pflastersteine,
Drusen Trester), Sand,
Dünger, als: Mist, Mergel, Stop= Sand= und Bruchsteine aller Art,
peln, rc. gemeiner Steinkies,
rückgehendes Floßgeräth, Steinkohlen,
Gallmeistein, hon,
Glas= und Topfscherben, Töpfer= und Walkererde,
Kalkstein, Tuffsiein,
Kufen, Rinnen und Tröge ꝛc. von Stei, gebrannte und Luftziegel,
0 Wasser zurückgehende Leinpferde, Firgeleemen.
Mörtel von Ziegel und Tuffstein (Traß),
C. Frei vom Elbzolle sind:
a) die zum Verdecke eines Fahrzeugs einmal ein= und zugerichteten Bretter, da
sie zum Schiffsgeräth gehören. In Ermangelung solcher sind frei die zur
Bedeckung der Ladung nöthigen losen Brekter, und zwar:
bei Fahrzeugen unter 10 Last Ladungsfähigkeit 1 Schock,
- von 10 bis unter 25 Last 2 -
von 25 bis unter 45 Last 28
von 45 und mehr Last 3
b) Reisende und deren Reisegepäck;
c) Die Reiseviktualien der Schiffer, die nicht im Manifest stehen und besonders
besiimmte Quantitäten nicht übersteigen.
II. Rek ognit ions ge buͤ hr. Zu Muͤhlberg. Zu Wittenberge.
, , · Convent. oder Convent. oder
Diese ist zu entrichten: Geld. HPreuß. Geld.] Geld. Hrcuß. Geld.
1) Von einem beladenen Fahrzeuge s—#
ster Klasse, oder unter 10 Hamburger Last
44000 Hamburger Pfund, oder 10 5,
PrenH. Last Ladungofähigkeit — 81-10 61 1214116
2ter Klasse, oder von 10 bis unter 25 Ham-
burger oder 2533 Preußische Last.. — 16 - 21-1221412a3
3ter Klasse, oder von 25 bis unter 45 Ham-
burger oder 40 Preußische Last. 1— 1 1 0 B.O6
Ater Klasse, oder von 45 Hamburger Last
und mehr. 1881112 1— 110.—
2) Unbe-