Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Vorslehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem solche gegen eine über- 
einsiimmende, von der Fürstlich-Schaumburg-Lippeschen Landes-Regierung unterm 
42ten September 1827. vollzogene, Erklärung ausgetauscht worden ist, unter Be- 
ziehung auf die Allerhöchste Kabinetsorder vom 101en August 1827. (No. 17. der 
günlibtoe Gesetz-Sammlung, Seite 123.) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebrachr. 
Berlin, den 28sten Oktober 1827. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
  
(No. 1099.) Diesseitige Ministerial-Erklärung über die mit Braunschweig getroffene 
Pereinbarung wegen Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger 
;# wider den Bücher-Nachdruck. Vom 4ten Okkober 1827. 
D. Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklärt 
hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majestat ihm erkheilten Ermächtigung: 
nachdem von der Herzoglich-Braunschweig-Lüneburgschen Regierung die Zu- 
sicherung ertheilt worden ist, daß mit Vorbehalt der in Folge des Artikels 18. 
der deutschen Bundes-Akte noch zu erwartenden allgemeinen Maaßregeln zur 
Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Bücher- 
Nachdruck, in den Herzoglichen Landen vorläufig eine ausdrückliche Bestim- 
mung, wonach der Nachdruck und dessen Verbreitung mit Konfiskation und 
einer Geldbuße von 10 Rthlr. zu bestrafen ist, zum Schute der Schriftsteller 
und Verleger der Preußischen Monarchie in Anwendung gebracht 
werden solle; 
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits un ganzen 
Bereiche der Preußischen Monarchie zum Schutze der in ländischen Schrifrsteller 
und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen besteht, auch 
auf die Schriftsteller und Verleger der Herzoglich-Braunschweigschen Lande Anwen- 
dung finden, und mithin jeder burch Nachdruck oder dessen Verbreitung begangene 
Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vorschriften beurtheilt und geahndet 
werden solle, als handele es sich von beeinträchtigten Schriftsiellern und Verlegern 
in den Preußtschen Staaten selbst. 
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinsiummende, von 
dem Herzoglich-Braunschweig-Lüneburgschen Staats-Ministerium vollzogene, Er- 
klärung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den 
diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Berlin, den Aten Oktober 1827. 
(I. S.) 
Königl. Prcußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenhceiten. 
v. Schönberg. 
Vor-
	        
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