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Vorslehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem solche gegen eine über-
einsiimmende, von der Fürstlich-Schaumburg-Lippeschen Landes-Regierung unterm
42ten September 1827. vollzogene, Erklärung ausgetauscht worden ist, unter Be-
ziehung auf die Allerhöchste Kabinetsorder vom 101en August 1827. (No. 17. der
günlibtoe Gesetz-Sammlung, Seite 123.) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebrachr.
Berlin, den 28sten Oktober 1827.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
(No. 1099.) Diesseitige Ministerial-Erklärung über die mit Braunschweig getroffene
Pereinbarung wegen Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger
;# wider den Bücher-Nachdruck. Vom 4ten Okkober 1827.
D. Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklärt
hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majestat ihm erkheilten Ermächtigung:
nachdem von der Herzoglich-Braunschweig-Lüneburgschen Regierung die Zu-
sicherung ertheilt worden ist, daß mit Vorbehalt der in Folge des Artikels 18.
der deutschen Bundes-Akte noch zu erwartenden allgemeinen Maaßregeln zur
Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Bücher-
Nachdruck, in den Herzoglichen Landen vorläufig eine ausdrückliche Bestim-
mung, wonach der Nachdruck und dessen Verbreitung mit Konfiskation und
einer Geldbuße von 10 Rthlr. zu bestrafen ist, zum Schute der Schriftsteller
und Verleger der Preußischen Monarchie in Anwendung gebracht
werden solle;
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits un ganzen
Bereiche der Preußischen Monarchie zum Schutze der in ländischen Schrifrsteller
und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen besteht, auch
auf die Schriftsteller und Verleger der Herzoglich-Braunschweigschen Lande Anwen-
dung finden, und mithin jeder burch Nachdruck oder dessen Verbreitung begangene
Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vorschriften beurtheilt und geahndet
werden solle, als handele es sich von beeinträchtigten Schriftsiellern und Verlegern
in den Preußtschen Staaten selbst.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinsiummende, von
dem Herzoglich-Braunschweig-Lüneburgschen Staats-Ministerium vollzogene, Er-
klärung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den
diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Berlin, den Aten Oktober 1827.
(I. S.)
Königl. Prcußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenhceiten.
v. Schönberg.
Vor-