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(No. 1103.) Ministerial-Erklärung vom 20sten Oktober 1827., über die mit dem Fürsten-
thum Schwarzburg-Rudolstadt getroffene Vereinbarung, die Sicher-
stellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger wider den Bücher-
Nachdruck betreffend.
D. Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
erklärt hierdurch, in Eemäßheit der von Seiner Majesiät ihm ertheilten Er-
mächtigung:
Nachdem von der Fürstlich-Schwarzburg-Rudolstädtschen Regierung
die Zusage gemacht worden ist, daß vorläufig und bis es nach Artikel 18. der
deutschen Bundesakte zu einem gemeinsamen Bundesbeschlusse zur Sicherstel-
lung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Bücher-Nachdruck
kommen wird, in dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt
eine ausdrückliche Bestimmung, wonach der Nachdruck und dessen Verbrei-
tung mit Konfiskation und einer Geldbuße von 10 Rthlr. zu bestrafen ist,
zum Schutze der Schriftsieller und Verleger der Königlich-Preußischen
Staaten in Anwendung gebracht werden solle;
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schrift-
sieller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen
besteht, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Fürslenthums Schwarz=
burg-Rudolstadt Anwendung finden, und mithin jeder durch Nachdruck oder
dessen Verbreikung begangene Freoel gegen letztere nach denselben gesetzlichen
Vorschriften beurtheilt und geahndet werden solle, als handelte es sich von beein-
trächtigten Schriftstellern und Verlegern in der Preusfischen Monarchie selbst.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinsiimmende,
von dem Fürsilich= Schwarzburg-Rudolsiädtschen Geheime-Raths-Kollegium voll-
zogene, Erklérung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekannt-
machung in den diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erbalten.
Berlin, den 20sten Oktober 1827.
(L. S.)
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
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