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Artikel 2.
Allen und jeden Guͤtern, Waaren und Gegenstaͤnden des Handels, sie
seyen inlaͤndischen oder auslaͤndischen Ursprungs, welche jetzt oder in Zukunft
auf einheimischen Schiffen in die Königlich-Preußischen oder Großherzoglich-
Mecklenburgischen Häfen ein= oder aus selbigen ausgeführt werden dürfen, soll
in ganz gleicher Weise auch auf Schiffen des anderen Landes der Eingang in
jene Häfen oder der Ausgang aus selbigen offen stehen.
Artikel 3.
In Hinsicht der Abgaben, welche von den nach vorstehendem Artikel in
bie beiderseitigen Hä#fen ein= oder aus selbigen auszuführenden Gütern, Waaren
und Gegenständen des Handels zu entrichten sind, soll die Nationalic#t der bei-
derseitigen Schiffe, auf denen die Ein= oder Ausführung Statt finden wird,
durchaus keinen Unterschied begründen. Bei der Einführung auf Schiffen des
anderen Staates sollen daher jene Güter, Waaren= und Handelsgegenstande
keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen seyn, als denen, welche da-
von zu erheben seyn würden, wenn die Einbringung auf einheimischen Schiffen
geschsche. Desgleichen sollen auch bei der Ausfuhr auf Schiffen des anderen
Staates die nämlichen Prämien, Rückzölle, Vortheile und Begünstigungen irgend
einer Art gewährt werden, welche etwa für die Ausführung auf einheimischen
Schiffen bestehen oder künftig bestehen möchten.
Artikel 4.
Die Dauer des gegenwäáriigen Vertrages, welcher vom üsten April 1827.
ab in Kraft treten wird, ist vorläufig auf acht Jahre festgesetzt, und soll der-
selbe, wenn zwölf Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von der einen oder
anderen Seite eine Aufkündigung nicht erfolgt sepn wird, noch ferner auf ein Jahr
und sofort bis ein Jahr nach etwa geschehener Aufkündigung in Kraft bleiben.
Artikel 5.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifikation
vorgelegt, und sollen die Ratifikations-Urkunden sobald als möglich ausge-
wechselt werden.
Des zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten
unter Beidrückung ihrer Siegel unterzeichnet worden.
— So geschehen Berlin, den neunzehnten Dezember im Jahre Eintausend
Achthundert und sechs und zwanzig.
(I. S.) Ernst Michaelis. (I. S.) Wilhelm Frh. v. Meerheimb.
Dieser Vertrag ist unter dem 9ten Januar 1827. ratifizirt worden, und
hat die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden Statt gefunden.
—.....“. —
[No. 1050.)