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Vorstehende Erklaärung wird, nachdem solche gegen eine übereinslimmende,
von dem Herzoglich = Sachsen-Coburg und Gothaschen Ministerio unterm
1 tten November 1827. vollzogene, Erklärung ausgewechselt worden ist, unter
Bezugnahme auf die Allerhöchste Kabinetsorder vom 1####en August 1827.
Cdiesjährige Gesetz-Sammlung No. 17. Seite 123.), hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Berlin, den 27 len November 1827.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.