Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

122  S$S  12.  Die  Rechte  der  Einzelstaaten.

im  Art.  34  der  Reichsverfassung,  welcher  die  Aufnahme  der  Hansestädte
  in  das  Zollgebiet  von  einem  Antrage  derselben  abhängig  macht.
Auch  die  Bestimmung  des  Art.  78,  Abs.  1,  wonach  Verfassungsänderungen
  im  Wege  der  Gesetzgebung  zulässig  sind,  läßt  das  materielle
Erfordernis  der  Zustimmung  des  berechtigten  Staates  bei  der  Aufhebung
  von  Sonderrechten  unberührt.  In  dem  badisch-hessischen
Schlußprotokoll  Ziff.  8  wurde  dies  »allseitig  als  selbstverständlich«
konstatiert;  dieselbe  Bestimmung  wurde  in  das  bayerische  Verfassungsbündnis
  Ziff.  5  aufgenommen  und  später  bei  der  definitiven  Redaktion
der  Reichsverfassung  dieser  als  Art.  78,  Abs.  2  beigefügt‘.  Das  Erfordernis
  der  Zustimmung  des  berechtigten  Staates  hat  damit  nichts
zu  tun,  daß  Vorschriften  der  Verfassung  geändert  werden,  sondern
nur  damit,  daß  »bestimmte  Rechte  einzelner  Bundesstaaten  in  deren
Verhältnis  zur  Gesamtheit«  verändert  oder  beseitigt  werden  sollen.
Dasselbe  gilt  daher  auch  von  Sonderrechten,  welche  nicht  in  der  Verfassung
  festgestellt  worden  sind  ?).  |
Hänel,  Staatsrecht  I,  S.  817  ff.,  führt  aus,  daß  die  bei  korporativen
  Verbänden  bestehende  Gestaltung  der  Sonderrechte  durch  die
Souveränität  des  Staates  eine  durchgreifende  Umwandlung  empfange.
  Dem  souveränen  Staat  gegenüber  gebe  es  überhaupt  keine
Unverletzlichkeit  subjektiver  Rechte;  nicht  das  subjektive  Recht  als
solches,  sondern  die  Geltung  des  objektiven  Rechtssatzes,  auf  dem
das  subjektive  Recht  beruht,  könne  durch  besondere  und  erschwerte
Formen  der  Abänderung  gesichert  werden.  Durch  Art.  78,  Abs.  2
seien  diejenigen  Bestimmungen  der  Reichsverfassung.  welche  soge-1)

  Ueber  die  Kontroverse,  welche  sich  an  diesen  Satz  der  Verfassung  anknüpft,
vgl.  Labanda.a.  O.  S.  1487  u.  1516  fg.

2)  Dies  bestreiten  Hänel  und  Löning  an  den  oben  angeführten  Stellen.
Ihnen  haben  sich  angeschlossen  v.  Martitz,  Zeitschrift  für  Staatswissenschaft  Bd.  32,
S.  750;  v.  Rönne  ll,  S.  44  ff.;  Zorn],  S.  124fg.;  Meyer  8  164,  Note  19;  Anschütz
  S.  520.  In  den  meisten  dieser  Darstellungen  wird  besonders  betont,  daß
die  von  mir  entwickelte  Theorie  aus  politischen  Gründen  sehr  verwerflich  sei.
Löning  S.  362  erblickt  darin  „wirkliche  Gefahren“  ;  v.  Martitz  erwartet,  dass  sie
„polnische  Zustände“  herbeiführen  werde;  Zorn  hält  den  Grundsatz  des  Art.  78,
Abs.  2  überhaupt  „für  eine  Anomalie  bedenklicher  Art“  und  verlangt  deshalb  die
strikteste  Auslegung.  Im  Gegensatz  hierzu  hat  ein  wirklicher  Staatsmann  und
zwar  derjenige,  welcher  auf  die  Feststellung  der  Reichsverfassung  einen  maßgebenden
Einfluß  ausgeübt  hat,  nämlich  Delbrück  in  seiner  Monographie  über  den  Art.  40
der  Reichsverfassung,  Berlin  1881,  S.  2,  erklärt:  „In  Beziehung  auf  die  jura  singulorum
  bekenne  ich  mich  zu  der  von  Laband  vertretenen  Ansicht,  einer  Ansicht,
welcheichschonbei  den  Versailler  Verhandlungen  geltendgemacht
  habe.  Eine  wiederholte  Begründung  dieser  Ansicht  unterlasse  ich,  teils
weil  die  Kontroverse  weit  über  den  Kreis  hinausgeht,  welchen  der  Art.  40  umfaßt,
teils  weilichkaum  etwas  anderestunkönnte,  als  bereits  Gesagtes
  wiederholen.“  Darnach  hat  denn  auch  Gierke  (a.a.  0.  S.  1171)
meiner  Darstellung  Beifall  gespendet,  und  Mejer,  Einleitung  S.  848,  Seydel,
Kommentar  S.  419  ff.;  Arndt,  Staatsrecht  S.  197  ff.;  v.  Jagemann  S.  231  ff.;
Reincke,  Reichsverf.  S.  326  u.  andere  haben  ihr  zugestimmt.