1372 Nr. 177. 1918.
XVII. SBekanntmachung der Reichsfaßstelle
vom 29. August 1918, betreffend Anderung der- Verkaufsbedingungen für gebrauchte,
hölzerne beschlagnahmte Fässer und faßähnliche Gebinde.
Die Verkaufsbedingungen, welche dem zwischen der Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle,
der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft in Berlin und der Kriegsvereinigung
deutscher Faßhändler dortselbst am 20. Juli 1917 abgeschlossenen Vertrage als Anlage
beigefügt sind (siehe Mitteilungen der Reichsfaßstelle und Reichsbekleidungsstelle 1917.
Nr. 30/33) werden unter Ziffer 1 Absatz 1 dahin geändert, daß an die Stelle der Worte
„aufgeböttcherte, gebrauchsfähige Fässer“ die Worte treten: „holzheile, handelsübliche
Fässer“. Die bezügliche Bestimmung erhält daher folgende neue Fassung:
„Der Preis versteht sich für holzheile, handelsübliche Fässer ab Versandstation,
wo keine Versandstation, ab Lager“.
Berlin, den 29. August 1918.
Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung
J. V.: Stöhsel, Kgl. Ministerialrat.
(2) Bekanntmachung vom 11. Oktober 1918, betreffend den am 21. Sonntage
nach Trinitatis zu haltenden Buß= und Bettag.
uf Allerhöchsten Befehl wird hierdurch verordnet, daß angesichts der ernsten
Lage unseres Vaterlandes der 21. Sonntag nach Trinitatis, der 20. Oktober
d. Is., zu einem außerordentlichen Landes-Buß= und Bettag gestaltet werde. Die
Pastoren sind entsprechend angewiesen worden.
Schwerin, den 11. Oktober 1918.
Der Oberkirchenrat.
Giese.
Berichtigung.
In der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Enteignung von
Sonnenvorhängen und ähnlichen Gegenständen vom 24. August d. Is. (Rbl.
Nr. 155) muß es in Zeile 6 statt „25. Juni 1918“ „28. Juli 1918“ heißen.