Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1372  Nr.  177.  1918.

XVII.  SBekanntmachung  der  Reichsfaßstelle

vom  29.  August  1918,  betreffend  Anderung  der-  Verkaufsbedingungen  für  gebrauchte,
  hölzerne  beschlagnahmte  Fässer  und  faßähnliche  Gebinde.

Die  Verkaufsbedingungen,  welche  dem  zwischen  der  Geschäftsabteilung  der  Reichsfaßstelle,
  der  Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft  in  Berlin  und  der  Kriegsvereinigung
deutscher  Faßhändler  dortselbst  am  20.  Juli  1917  abgeschlossenen  Vertrage  als  Anlage
beigefügt  sind  (siehe  Mitteilungen  der  Reichsfaßstelle  und  Reichsbekleidungsstelle  1917.
Nr.  30/33)  werden  unter  Ziffer  1  Absatz  1  dahin  geändert,  daß  an  die  Stelle  der  Worte
„aufgeböttcherte,  gebrauchsfähige  Fässer“  die  Worte  treten:  „holzheile,  handelsübliche
Fässer“.  Die  bezügliche  Bestimmung  erhält  daher  folgende  neue  Fassung:
„Der  Preis  versteht  sich  für  holzheile,  handelsübliche  Fässer  ab  Versandstation,
  wo  keine  Versandstation,  ab  Lager“.

Berlin,  den  29.  August  1918.

 

Der  Reichskommissar  für  Faßbewirtschaftung
J.  V.:  Stöhsel,  Kgl.  Ministerialrat.

(2)  Bekanntmachung  vom  11.  Oktober  1918,  betreffend  den  am  21.  Sonntage
nach  Trinitatis  zu  haltenden  Buß=  und  Bettag.

uf  Allerhöchsten  Befehl  wird  hierdurch  verordnet,  daß  angesichts  der  ernsten
Lage  unseres  Vaterlandes  der  21.  Sonntag  nach  Trinitatis,  der  20.  Oktober
d.  Is.,  zu  einem  außerordentlichen  Landes-Buß=  und  Bettag  gestaltet  werde.  Die
Pastoren  sind  entsprechend  angewiesen  worden.

Schwerin,  den  11.  Oktober  1918.

Der  Oberkirchenrat.
Giese.

Berichtigung.

In  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Enteignung  von
Sonnenvorhängen  und  ähnlichen  Gegenständen  vom  24.  August  d.  Is.  (Rbl.
Nr.  155)  muß  es  in  Zeile  6  statt  „25.  Juni  1918“  „28.  Juli  1918“  heißen.