Object: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Bekanntmachung über Vorratserhebungen. 
Vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54). 
(Aufgehoben und ersetzt durch die Bekanntmochung. über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917, 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
u wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende 
Verordnung erlassen: 
1 
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges ist den von den Landeszentralbehörden be- 
stimmten Behörden jederzeit Auskunft über die Vorräte an Gegenständen des Kriegsbedarfs 
und an Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, ferner an Gegen- 
ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrungs= und Futtermitteln aller Art, sowie 
an rohen Naturerzeugnissen, Heiz= und Leuchtstoffen zu geben. 
Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung ovder durch Anfrage bei den einzelnen 
zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden. 
2. 
Zur Auskunft verpflichtet find: 8 
1 alle, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebs oder sonst des Erwerbs wegen 
in Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen; 
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände 
erzeugt oder verarbeitet werden; 
3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. 
83. 
Auf Verlangen sind anzugeben: · 
b die Vorräte, die dem zur Auskunft Verpflichteten gehören oder die sich in seinem Gewahrsam 
efinden; 
2. die Mengen, auf deren Lieferung er Anspruch hat; 
3. die Mengen, zu deren Lieferung er verpflichtet ist. 
Der zur Auskunft Verpflichtete hat auf Verlangen auch darüber Auskunft zu geben: 
1. wer die Vorräte aufbewahrt, die ihm gehören; 
2. wem die fremden Vorräte gehören, die er aufbewahrt; 
3. wann die Vorräte abgegeben werden können; 
4. für welchen Zeitpunkt die Lieferungen (Abs. 1 Nr. 2 und 3) vereinbart sind; 
5. wohin früher angemeldete Vorräte abgegeben sind. 
Jedes weitere Eindringen in die Vermögensverhältnisse ist unstatthaft. 
· 84. 
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befagt, zur Ermittelung 
richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Gegenstände zu vermuten sind, über welche die Aus- 
kunft verlangt wird, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu prüfen. 
86. 
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in 
der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch 
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in 
der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
86. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. 
87. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Die Verordnungen über Vorratserhebungen vom 24. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 382) 
und vom 15. Oktober 1914 (Reichs-Gesesbl. S. 440) werden aufgehoben. 
Berlin, den 2. Februar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers: 
Delbrück. 
Bekanntmachung zur Erweiterung der Bekanntmachung über Vorratserhebungen 
vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54). Vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549). 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende 
Verordnung erlassen: Artkel 1 
Arti . 
In der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) 
werden folgende Aenderungen vorgenommen: 
1. Der § 2 erhält in Nummer 1 folgende Fassung: # " 
Personen, die solche Gegenstände im Gewahrsam haben oder aus AnlaH ihres Handelsbetriebs 
oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen;
	        
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