Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

— 105 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 15. — 
  
Mo. 1212.) Vertrag zwischen Seiner Majestaͤt dem Koͤnige von Preußen und Seiner 
Herzoglichen Durchlaucht dem Herzoge von Sachsen-Meiningen, wegen 
gegenseitiger Erleichterung des Verkehrs zwischen Ihren Unterthanen. Vom 
Zten Juli 1829. 
Sne Majestaͤt der Koͤnig von Preußen und Seine Herzogliche Durchlaucht 
der Herzog von Sachsen-Meiningen, haben in der Absicht, die Hindernisse 
mrmöglichst zu beseitigen, welche vorzüglich durch örtliche Verhältnisse dem Handel 
und gewerblichen Verkehr zwischen Ihren Unterkhanen entgegenstehen, Bevoll- 
mächtigte ernannt, nämlich: 
Seine Majestaät der König von Preußen: 
Allerhöchst= Ihren Geheimen Legationsrath Albrecht Friedrich 
Eichhorn, Ritter des Koniglich-Preußischen rothen Adler-Ordens 
Zter Klasse, Inhaber des eisernen Kreuzes 2ter Klasse am weißen 
Bande, Ritter des Kaiserlich-Russischen St. Annen-Ordens 2ter Klasse 
und Kommandeur 2ter Klasse des Großherzoglich-Hessischen Haus- 
Ordens; und 
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchst-Ihren Minister-Residenten am Königlich-Preußischen Hofe, den 
Kammerherrn Ludwig August v. Rebeur, Ritter des Preußischen 
rothen Adler-Ordens Zter Klasse, und Hochst-Ihren Ministerialrath, 
Carl August Friedrich Adolph v. Fischern, Ritter des König- 
lich -Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens; 
von welchen Bevollmächtigten, mit Vorbehalt der Ratifikation, nachstehender 
Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Jahrgang 1829. — (No. 1212.) u Art. 1. 
(Ausgegeben zu Berlin den 28sten September 1829.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.