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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
— No. 15. —
Mo. 1212.) Vertrag zwischen Seiner Majestaͤt dem Koͤnige von Preußen und Seiner
Herzoglichen Durchlaucht dem Herzoge von Sachsen-Meiningen, wegen
gegenseitiger Erleichterung des Verkehrs zwischen Ihren Unterthanen. Vom
Zten Juli 1829.
Sne Majestaͤt der Koͤnig von Preußen und Seine Herzogliche Durchlaucht
der Herzog von Sachsen-Meiningen, haben in der Absicht, die Hindernisse
mrmöglichst zu beseitigen, welche vorzüglich durch örtliche Verhältnisse dem Handel
und gewerblichen Verkehr zwischen Ihren Unterkhanen entgegenstehen, Bevoll-
mächtigte ernannt, nämlich:
Seine Majestaät der König von Preußen:
Allerhöchst= Ihren Geheimen Legationsrath Albrecht Friedrich
Eichhorn, Ritter des Koniglich-Preußischen rothen Adler-Ordens
Zter Klasse, Inhaber des eisernen Kreuzes 2ter Klasse am weißen
Bande, Ritter des Kaiserlich-Russischen St. Annen-Ordens 2ter Klasse
und Kommandeur 2ter Klasse des Großherzoglich-Hessischen Haus-
Ordens; und
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchst-Ihren Minister-Residenten am Königlich-Preußischen Hofe, den
Kammerherrn Ludwig August v. Rebeur, Ritter des Preußischen
rothen Adler-Ordens Zter Klasse, und Hochst-Ihren Ministerialrath,
Carl August Friedrich Adolph v. Fischern, Ritter des König-
lich -Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens;
von welchen Bevollmächtigten, mit Vorbehalt der Ratifikation, nachstehender
Vertrag abgeschlossen worden ist.
Jahrgang 1829. — (No. 1212.) u Art. 1.
(Ausgegeben zu Berlin den 28sten September 1829.)