Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Artikel 5. 
Ausgenommen von dieser gegenseitigen Freiheit des Verkehrs sind: 
1) Salz und Spielkarten, indem der Verkehr mit diesen Gegenstaͤnden den in 
den Landen eines jeden der kontrahirenden Theile hieruͤber bestehenden An- 
ordnungen unterworfen bleibt; 
alle Gegenstaͤnde, von welchen bei der Erzeugung oder Bereitung im 
Inlande eine Abgabe erhoben wird. Das freie Verkehr mit diesen Gegen- 
staͤnden aus einem Gebiete in das andere findet nur mit der Einschraͤnkung 
Statt, daß dieselben, wenn sie in das Gebiet des andern kontrahirenden 
Theils eingebracht werden, daselbst einer Abgabe unterliegen, welche der- 
jenigen gleichkommt, womit die eigenen inlaͤndischen Erzeugnisse derselben 
Art belastet sind. 
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Artikel 6. 
In Absicht des Verkehrs zwischen der Stadt Erfurt und den Herzoglich- 
Sachsen-Meiningenschen Landen, sowohl was den Eingang als die Durchfuhr 
anlangt, sollen vom 1sten Oktober d. J. an die beiderseitigen Unterthanen der- 
gestalt gleich behandelt werden, daß einerseits die Unterrhanen der Herzoglichen 
Lande in der Stadt Erfurt dieselben Vortheile und Begünstigungen genießen, 
welche den eigenen Preußischen Unterthanen des Landkreises Erfurt und der 
Kreise Schleusingen und Ziegenrück daselbst zustehen, andererseits aber auch den 
Einwohnern der Stadt Erfurt in den Herzoglich = Sachsen-Meiningenschen Landen 
alle die Vortheile und Begünstigungen zu Statten kommen, worauf die Ein- 
wohner der gedachten Preußischen Kreise nach Art. 4. und 5. in jenen Landen 
Anspruch machen können. 
Artikel 7. 
Zwischen den östlichen Preußischen Provinzen, welche innerhalb einer 
geschlossenen Zolllinie liegen, und den Herzoglich = Sachsen-Meiningenschen Landen 
soll das gegenseitige Verkehr vom 1sten Oktober d. J. an in folgender Art 
erleichtert werden: 
I. freien Eingang in die östlichen Preußischen Provinzen sollen haben, so- 
fern es eigene Erzeugnisse der Sachsen-Meiningenschen Lande sind: 
a) in unbestimmter Quantität, außer denjenigen Gegenständen, welche nach 
der Preußischen Verordnung wegen Erhebung der Eingangs-, Durchgangs- 
und Ausgangs-Abgaben vom 30sten Oktober 1827. jetzo keiner Abgabe 
unterworfen sind, 
1)) Farben-Erden aller Art. (Preußische Erhebungsrolle No. 4. litt. 1.) 
2) Flachs, Werg, Heede. (Preußische Erhebungsrolle No. 8.) 
3) Sämereien und Beeren, mit Ausnahme von Anis und Kümmel, 
([o. 1212.) 12 a) Oel-
	        
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