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(No. 1213.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Koͤnige von Preußen und Seiner
Herzoglichen Durchlaucht dem Herzoge von Sachsen-Koburg-Gotha, wegen
gegenfeitiger Erleichterung des Verkehrs zwischen Ihren Unterthanen. Vom
Aten Juli 1829.
S### Majestät der König von Preußen und Seine Herzogliche Durchlaucht
der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha, haben in der Absicht, die Hindernisse
röglichst zu beseitigen, welche vorzüglich durch örtliche Verhältnisse dem Handel
und gewerblichen Verkehr zwischen Ihren Unterthanen entgegenstehen, Bevoll-
mdchtigte ernannt, nämlich:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst-Ihren Geheimen Legations-Rath, Albrecht Friedrich
Eichhorn, Ritter des Königlich-Preußischen rorhen Adler-Ordens
Zter Klasse, Inhaber des eisernen Kreuzes 2ter Klasse am weißen
Bande, Ritter des Kaiserlich-Russischen St. Annen-Ordens Tter Klasse
und Kommandeur 26er Klasse des Großherzoglich-Hessischen Haus-
Ordens;
und
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha:
Höchst-Ihren Flügel-Adjudanten und Major, Kammerherrn Busso
von Alvensleben, Ritter des Königlich-Preußischen St. Johanniter=
Ordens und Inhaber der Herzoglich= Sachsen-Koburgischen Militair=
Verdienst-Medaille; und
Höchst-Ihren Geheimen Legations-Rath, Ernst Habermann;
von welchen Bevollmächtigten, mit Vorbehalt der Ratifikation, nachstehender
Vertrag verabredet worden ist.
Artikel 1.
Seine Majestat der König von Preußen und Seine Herzogliche Durchlaucht
der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha, wollen eine Kunststraße in der Richtung
von Langensalza über Gotha, Ohrdruff, Zelle, von hier in einer zwiefachen
Richtung nach Benshausen und Suhl, von dem letztgenannten Orte über
Schleusingen, Hildburghausen, Rodach, Koburg nach Lichtenfels, soweit solche
durch Ihre Lande zu führen und nicht bereits vollendet ist, ein jeder kontrahirende
Theil auf seinem Gebiete, in einen für Frachtfuhrwerk völlig brauchbaren Zustand
herstellen und in solchem auch erhalten lassen.
Artikel 2.
Wegen gleichförmiger Bestimmung der Chaussee-, Wege-, Brücken= und
Pflastergelder auf den Straßen, welche zur Unterhaltung des Verkehrs zwischen
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