Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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(No. 1213.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Koͤnige von Preußen und Seiner 
Herzoglichen Durchlaucht dem Herzoge von Sachsen-Koburg-Gotha, wegen 
gegenfeitiger Erleichterung des Verkehrs zwischen Ihren Unterthanen. Vom 
Aten Juli 1829. 
S### Majestät der König von Preußen und Seine Herzogliche Durchlaucht 
der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha, haben in der Absicht, die Hindernisse 
röglichst zu beseitigen, welche vorzüglich durch örtliche Verhältnisse dem Handel 
und gewerblichen Verkehr zwischen Ihren Unterthanen entgegenstehen, Bevoll- 
mdchtigte ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Legations-Rath, Albrecht Friedrich 
Eichhorn, Ritter des Königlich-Preußischen rorhen Adler-Ordens 
Zter Klasse, Inhaber des eisernen Kreuzes 2ter Klasse am weißen 
Bande, Ritter des Kaiserlich-Russischen St. Annen-Ordens Tter Klasse 
und Kommandeur 26er Klasse des Großherzoglich-Hessischen Haus- 
Ordens; 
und 
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha: 
Höchst-Ihren Flügel-Adjudanten und Major, Kammerherrn Busso 
von Alvensleben, Ritter des Königlich-Preußischen St. Johanniter= 
Ordens und Inhaber der Herzoglich= Sachsen-Koburgischen Militair= 
Verdienst-Medaille; und 
Höchst-Ihren Geheimen Legations-Rath, Ernst Habermann; 
von welchen Bevollmächtigten, mit Vorbehalt der Ratifikation, nachstehender 
Vertrag verabredet worden ist. 
Artikel 1. 
Seine Majestat der König von Preußen und Seine Herzogliche Durchlaucht 
der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha, wollen eine Kunststraße in der Richtung 
von Langensalza über Gotha, Ohrdruff, Zelle, von hier in einer zwiefachen 
Richtung nach Benshausen und Suhl, von dem letztgenannten Orte über 
Schleusingen, Hildburghausen, Rodach, Koburg nach Lichtenfels, soweit solche 
durch Ihre Lande zu führen und nicht bereits vollendet ist, ein jeder kontrahirende 
Theil auf seinem Gebiete, in einen für Frachtfuhrwerk völlig brauchbaren Zustand 
herstellen und in solchem auch erhalten lassen. 
Artikel 2. 
Wegen gleichförmiger Bestimmung der Chaussee-, Wege-, Brücken= und 
Pflastergelder auf den Straßen, welche zur Unterhaltung des Verkehrs zwischen 
(No. 1213.) en
	        
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