Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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(No. 1219.) Bekanntmachung, betreffend die Subhastation von Grundstuͤcken zur Deckung 
der Geldstrafen wegen Steuerdefraudationen. Vom 14ten Oktober 1829. 
S 
In Bezug auf die Bekanntmachung vom Sten Oktober 1826., betreffend die 
Unzuläßigkeit der Anträge auf Subhastation zur Deckung der in Steuerdefrauda- 
tionen erkannten Geldbußen, wird hierdurch fernerweit bekannt gemacht, daß nach 
der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 12ten Juli d. J. durch jene Verfügung die 
Erekution in die Substanz von Grundstücken, deren Eigenthümer für Steuer- 
Strafen verhaftet, aber außer Landes sind, und kein anderes Vermögen im 
Lande, aus welchem die Strafe erfolgen kann, besitzen, nicht ausgeschlossen 
sepn soll. 
Berlin, den 14ten Oktober 1829. 
Das Staatsministerium. 
Freiherr v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum. 
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelman. v. Motz. 
  
[o. 1220.) Ministerial-Erkldrung vom 30sten Oktober 1829., über die mit dem Kurfür- 
stenthum Hessen getroffene Vereinbarung, die Sicherstellung der Rechte der 
Schriftsteller und Verleger in den beiderseitigen Staaten wider den Bücher- 
Nachdruck betreffend. 
D. Königlich-Preußische Minisierium der auswärtigen Angelegenheiten erklärt 
hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Königlichen Majestät ihm ertheilten 
Ermachtigung: 
nachdem von der Kurfürstlich -Hessischen Regierung die Zusicherung ertheilt 
worden ist, daß durch die den Büchernachdruck betreffende Kurfürstliche 
Verordnung vom 10ten Mai d. J. unter den darin enthaltenen näheren 
Bestimmungen auch denjenigen Schriftstellern und Verlegern, welche in 
den nicht zum Deutschen Bunde gehörenden Provinzen der Preußischen 
Monarchie Druckschriften erscheinen lassen, Schutz gegen den Nachdruck 
dieser Schriften in Kurhessen gewährt sep und die Kurfürstliche Regierung 
sich daher in der Lage befinde, in ihrem Gebiere sämmtliche Schriftsteller 
und Verleger der Preußischen Monarchie gegen jeden Eingriff in ihr lite- 
rdrisches Eigenthum sichern zu können, ohne daß dieselbe wegen Erlangung 
eines desfallsigen Privilegiums Mühe und Kosten aufzuwenden haben, 
(No. 1219. — 1270.) daß
	        
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