— 127 —
(No. 1219.) Bekanntmachung, betreffend die Subhastation von Grundstuͤcken zur Deckung
der Geldstrafen wegen Steuerdefraudationen. Vom 14ten Oktober 1829.
S
In Bezug auf die Bekanntmachung vom Sten Oktober 1826., betreffend die
Unzuläßigkeit der Anträge auf Subhastation zur Deckung der in Steuerdefrauda-
tionen erkannten Geldbußen, wird hierdurch fernerweit bekannt gemacht, daß nach
der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 12ten Juli d. J. durch jene Verfügung die
Erekution in die Substanz von Grundstücken, deren Eigenthümer für Steuer-
Strafen verhaftet, aber außer Landes sind, und kein anderes Vermögen im
Lande, aus welchem die Strafe erfolgen kann, besitzen, nicht ausgeschlossen
sepn soll.
Berlin, den 14ten Oktober 1829.
Das Staatsministerium.
Freiherr v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum.
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelman. v. Motz.
[o. 1220.) Ministerial-Erkldrung vom 30sten Oktober 1829., über die mit dem Kurfür-
stenthum Hessen getroffene Vereinbarung, die Sicherstellung der Rechte der
Schriftsteller und Verleger in den beiderseitigen Staaten wider den Bücher-
Nachdruck betreffend.
D. Königlich-Preußische Minisierium der auswärtigen Angelegenheiten erklärt
hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Königlichen Majestät ihm ertheilten
Ermachtigung:
nachdem von der Kurfürstlich -Hessischen Regierung die Zusicherung ertheilt
worden ist, daß durch die den Büchernachdruck betreffende Kurfürstliche
Verordnung vom 10ten Mai d. J. unter den darin enthaltenen näheren
Bestimmungen auch denjenigen Schriftstellern und Verlegern, welche in
den nicht zum Deutschen Bunde gehörenden Provinzen der Preußischen
Monarchie Druckschriften erscheinen lassen, Schutz gegen den Nachdruck
dieser Schriften in Kurhessen gewährt sep und die Kurfürstliche Regierung
sich daher in der Lage befinde, in ihrem Gebiere sämmtliche Schriftsteller
und Verleger der Preußischen Monarchie gegen jeden Eingriff in ihr lite-
rdrisches Eigenthum sichern zu können, ohne daß dieselbe wegen Erlangung
eines desfallsigen Privilegiums Mühe und Kosten aufzuwenden haben,
(No. 1219. — 1270.) daß