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(o. 1188.) Allerhöchste Kablnetsorder vom 17ten März 1829., wegen Verwürkung des
Militair-Gnadengehalts und Verlustes des Civil-Versorgungs-Scheins,
Seitens der im Civildlenste angestellten und wegen Verbrechens ihres Amts
· entsetzten Invaliden. 4
Ich genehmige auf den Bericht des Staatsministeriums vom 20sten v. M.,
die Anträge desselben über die Verwürkung des Gnadengehalts eines im Civil=
Dienst angestellten Invaliden, der wegen begangener Verbrechen seines Amts
verlustig erklärt wird, dahin, daß ein solcher Invalide, der eines, während
seines Militairdienstes verübten Verbrechens, welches die Aussloßung aus dem
Soldatenstande zur Folge gehabt haben würde, in der wider ihn geführten
gerichtlichen oder administrativen Untersuchung überführt worden, das Gnaden-
Gehalt verwürkt hat, derjenige Invalide aber, der außer dem ersten Fall, wegen
eines gemeinen oder Dienstverbrechens neben der Dienstentsetzung mit einer Frei-
heitsstrafe belegt wird, während der Dauer dieser Strafzeit das Gnadengehalt
verliert, nach deren Ablauf aber wiederum zum Genusse desselben gelangen soll.
Außer diesen beiden Fällen soll dem seiner Civilbesoldung verlustig gehenden
Invaliden das Militair = Gnadengehalt unverkürzt gewährt werden, es mag
während seiner Civilanstellung ganz oder theilweise geruhet haben. Wegen des
Fonds, aus welchem das während des Cidvildienstes nicht gezahlte Militair-
Gnadengehalt zu entrichten ist, genehmige Ich den Vorschlag, daß dasselbe nach
den, im Allgemeinen dieserhalb bestehenden Bestimmungen, beziehungsweise auf
den Milikair= oder den Civil-Pensionsfonds, oder auf den Pensions-Aussterbe=
Fonds zu übernehmen sey; bin auch damit einverstanden, daß der Civil-Ver-
sorgungsschein des Invaliden, der die Entlassung aus dem Civildienste selbst
verschuldet, an das Kriegsministerium zu übersenden, sonst aber ihm zurückzu-
geben ist. Ich überlasse dem Staatsministerium hiernach zu verfahren, auch
demgemäß nach den einzelnen Ressorts die Bekanntmachung an die Verwal-
tungs-Behörden zu erlassen. Berlin, den 171en März 1829.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1189.) Allerhöchste Kabineksorder vom 2 1sten März 1829., nach wolcher die bisherige
General-Salzdirektion ganz eingehen, und die obere Leitung der Salzverwal
*l tung von der Gencraldirektion der Steuern mit übernommen werden soll.
Jch bin auf Ihren Bericht vom Sten d. M. damit einverstanden, daß es der
bisherigen besondern General-Salzdirektion bei dem so sehr verminderten Wirkungs-
kreise derselben nicht mehr bedarf, und bestimme daher dem Antrage gemäß,
daß die Salz-Debitsgeschäfte, wie sie schon in andern Provinzen von den Pro-
vinzial-Behörden geführt werden, auch in den Bezirken der Regierungen zu
Potsdam und Frankfurt an die Abtheilungen für die Verwaltung der indirekten
Steuern