(No. 1193.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Zten Mal 1629., die Erweiterung des K. 13.
des Gewerbesteucr-Gesetzes vom Zosten Mai 1820. zu Gunsten der Weber
und Würker betreffend.
A- Ihren Bericht vom 2ten v. M. will Ich in Erweiterung des §. 13. des
Gewerbesteuer-Gesetzes vom 30sten Mai 1820. zu Gunsten der Weber und
Würker mit nicht mehr als zwei Stühlen, hierdurch bestimmen: daß sie vom
künftigen Jahre an, sofern sie nur ihre eigen gefertigten und keine zugekauften
Waaren absetzen, von der Gewerbesteuer frei bleiben sollen, wenn gleich sie
die Waare im gefarbten und appretirten Zustande, jedoch ohne einen offenen
Laden zu halten, verkaufen. Ich überlasse Ihnen, dieserhalb das Weitere zu
versügen.
Berlin, den 3Zten Mai 1829.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Finanzminister v. Motz.
(No. 1194.)