Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

(No. 1193.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Zten Mal 1629., die Erweiterung des K. 13. 
des Gewerbesteucr-Gesetzes vom Zosten Mai 1820. zu Gunsten der Weber 
und Würker betreffend. 
A- Ihren Bericht vom 2ten v. M. will Ich in Erweiterung des §. 13. des 
Gewerbesteuer-Gesetzes vom 30sten Mai 1820. zu Gunsten der Weber und 
Würker mit nicht mehr als zwei Stühlen, hierdurch bestimmen: daß sie vom 
künftigen Jahre an, sofern sie nur ihre eigen gefertigten und keine zugekauften 
Waaren absetzen, von der Gewerbesteuer frei bleiben sollen, wenn gleich sie 
die Waare im gefarbten und appretirten Zustande, jedoch ohne einen offenen 
Laden zu halten, verkaufen. Ich überlasse Ihnen, dieserhalb das Weitere zu 
versügen. 
Berlin, den 3Zten Mai 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister v. Motz. 
(No. 1194.)
	        
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