Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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bezeichnet sein, oder eine von der Zentralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte 
Bezeichnung der Fabrik tragen. Die zur Verpackung von nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen 
dieuenden Kisten sind an zwei gegenüberliegenden Schmalseiten mit zuverlässigen Handgriffen 
oder Handleisten zu versehen; bei Fässern und Tonnen sind solche Handgriffe nur insoweit 
erforderlich, als nicht durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste Handhabe gegeben 
ist. Für die Ausfuhr in das Ausland bestimmte Behälter werden hiervon nicht betroffen. 
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem 
Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Ziffer 3), bei Kartuschen, Petarden, Feuer- 
werkskörpern oder Zündungen (§ 2 Ziffer 4) 90 Kilogramm, bei sonstigen Sprengstoffen 
35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in Kartuschen finden diese 
Gewichtsbestimmungen keine Anwendung. Für Versendungsstücke von geladenen Geschossen und 
Geschützpatronen darf das Höchstgewicht 150 Kilogramm nicht übersteigen. Für Behälter mit 
einem Geschoß oder mit einer Geschützpatrone kommt diese Gewichtsgrenze in Wegfall. 
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für die 
Versendung auf Land= und Wasserwegen. 
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr. 
§5 7. 
Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen befördern, ist 
verboten. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr, 
z. B. bei Eisstopfungen, die nötigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforderliche 
Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungsorte geschafft 
werden soll. 
g 8. 
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken darf 
Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden. 
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen 
zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. Das 
Verladen nitroglyzerinhaltiger Sprengstoffe auf Fuhrwerke und das Abladen von solchen darf 
nur an Rampen oder gleichwertigen Einrichtungen unter Benutzung von weichen Unterlagen 
stattfinden. Das Auf= und Abladen darf nur von zuverlässigen unterrichteten Personen und 
unter Aufsicht erfolgen. 
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder dem Lager- 
raum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der Ortspolizei- 
behörde einzuholen.
	        
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