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dem vorstehenden Grundsatze gemaͤß aufgehoben und die Ortspflaster den Chaussee-
Strecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach
dem allgemeinen Tarif zur Erhebung kommen.
Artikel 7.
Auch machen sich die hohen kontrahirenden Theile verbindlich, auf alle
Weise dahin zu wirken, daß ihre ohnehin schon auf derselben Grundlage beru-
henden Zollsysteme, insbesondere die Eingangs-Zollsätze, die Stellung und
Fassung des Tarifs, nicht minder die Verwaltungsformen mehr und mehr in
Uebereinstimmung gebracht werden.
Artikel 8.
Zur Erleichterung der Versendung von Waaren aus einem der kontra-
hirenden Staaten in den andern und zur schnellern Abfertigung dieser Sendungen
an den Zollstellen werden die hohen kontrahirenden Theile bei den in Ihrem
Zolltarif vorkommenden Maaß= und Gewichts-Bestimmungen vorläufig eine
Reduktion auf das Maaß und Gewiche, welche in den Tarifen der andern
kontrahirenden Staaten angenommen sind, entwerfen und zum Gebrauche
sowohl Ihrer Zollämter als des Handeltreibenden Publikums öffentlich bekaom##
machen lassen.
Artikel 9.
Zugleich wollen die hohen kontrahirenden Theile dahin wirken, daß in
Ihren Staaten ein gleiches Münz-, Maaß= und Gewichts-System in Anwen-
dung komme.
Artikel 10.
Die Wasserzölle, oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Ein-
schluß derjenigen, welche das Schiffsgefaß treffen (Rekognitions-Gebühren),
sind von Waaren, welche auf solchen Flüssen bezogen werden, auf welche die
Bestimmungen des Wiener Kongresses Anwendung finden, ferner gegenseitig nach
jenen Vestimmungen zu encrichten.
Diese Fortentrichtung gilt auch von solchen Abgaben dieser Ark, welche
durch besondere Staatsverträge regulirt sind.
Auf den ubrigen Flüssen in den kontrahirenden Staaken, bei welchen
weder die Wiener Kongreßakte noch andere Staaksverträge Anwendung finden,
werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regie-
rungen erhoben. Doch sollen bei Flüssen der letzten Art in jedem kontrahiren-
den Staate die Exzeugnisse der andern kontrahirenden Staaten in Hinsicht der
Strom= und Flußgebühren, wie die eigenen inländischen Erzeugnisse, behan-
delt werden.
(N., 1200.) Art. 11.