Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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(No. 41224.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30stten November 1829., öber die Anwendung 
der Allerhöchsten Okder vom 2ö6sten November 1826., wegen Verbreitung 
der neuen Scheidemünze in die westlichen Provinzen der Monarchie, auf die 
östlichen Provinzen. 
D. die bisher ergangenen Anordnungen zur allgemeinen Verbreitung der durch 
das Gesetz vom 30ssten September 1821. eingeführten neuen Scheidemünze in 
den östlichen Provinzen der Monarchie nicht ausreichend befunden sind, indem 
theilweise die durch Meinen Befehl vom 22sten Juni 1823. außer Kurs gesetz- 
ken fremden Silber= und Kupfer-Scheidemünzen sich in mehrern Gegenden noch 
immer im Umlaufe befinden; so will Ich, in Uebereinstimmung mit Meiner in 
dieser Beziehung für die westlichen Provinzen unterm 25ften November 1826. 
erlassenen Order, nach den Vorschlaägen des Staatsministeriums, hiermit auch für 
die ösilichen Provinzen Folgendes bestimmen: 
1) Die durch Meinen Befehl vom 22sten Juni 1823. auf die Einbringung 
fremder silberner und kupferner Scheidemünze gesetzten Strafen der Konfis- 
kation und resp. der Konfiskation und Zahlung des doppelten Nennwerthes, 
sollen auch in den Fällen zur Anwendung kommen, wo diese Munzen im 
Tausch oder gemeinen Verkehr gebraucht und angetroffen werden, und den- 
jenigen treffen, der solche ausgiebt. 
Wenrn in besondern Fällen der nachbarliche Verkehr oder andere Um- 
siände eine Ausnahme hiervon erfordern sollten, so wird das Staatsministerium 
darüber entscheiden. Den Metallwerth der konfiszirten Münzen sollen die Armen- 
Anstalken des Orts erhalten, in welchem die Beschlagnahme der Münzen Statt 
gefunden. 
2) Zur Fortschaffung der fremden Scheidemünzen, wird ein Termin von Drei 
Monaten bewilligt, damit die Unrerthanen sich dieser Münzen entledigen 
und sich gegen den Nachtheil, welcher mit der fernern Ausgabe derselben 
verbunden ist, verwahren können. 
3) Im Handel und Verkehr im Innern soll keine andere Berechnungsarr, als 
im Preußischen Gelde, den Thaler zu 30 Silbergroschen und den Silber- 
groschen zu 12 Pfennigen Statt finden, und jede dagegen entdeckte Kon- 
travention polizeilich bestraft werden. 
Die Bestimmung im F. 14. des Gesetzes über die Münzverfassung vom 
30 sten September 1821., wonach um Privatverkehr jede bisher erlaubte Berech- 
nungsart ferner gestartet ist, hört daher auf. Kaufleute und Gewerbetreibende, 
welche kaufmännische Rechte haben, sollen ihre Bücher, wo solches noch nicht 
Statt findet, vom Anfang des Jahres 1830. an nach dieser Eintheilung führen, 
MNo. 1224) widri-
	        
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