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(No. 41224.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30stten November 1829., öber die Anwendung
der Allerhöchsten Okder vom 2ö6sten November 1826., wegen Verbreitung
der neuen Scheidemünze in die westlichen Provinzen der Monarchie, auf die
östlichen Provinzen.
D. die bisher ergangenen Anordnungen zur allgemeinen Verbreitung der durch
das Gesetz vom 30ssten September 1821. eingeführten neuen Scheidemünze in
den östlichen Provinzen der Monarchie nicht ausreichend befunden sind, indem
theilweise die durch Meinen Befehl vom 22sten Juni 1823. außer Kurs gesetz-
ken fremden Silber= und Kupfer-Scheidemünzen sich in mehrern Gegenden noch
immer im Umlaufe befinden; so will Ich, in Uebereinstimmung mit Meiner in
dieser Beziehung für die westlichen Provinzen unterm 25ften November 1826.
erlassenen Order, nach den Vorschlaägen des Staatsministeriums, hiermit auch für
die ösilichen Provinzen Folgendes bestimmen:
1) Die durch Meinen Befehl vom 22sten Juni 1823. auf die Einbringung
fremder silberner und kupferner Scheidemünze gesetzten Strafen der Konfis-
kation und resp. der Konfiskation und Zahlung des doppelten Nennwerthes,
sollen auch in den Fällen zur Anwendung kommen, wo diese Munzen im
Tausch oder gemeinen Verkehr gebraucht und angetroffen werden, und den-
jenigen treffen, der solche ausgiebt.
Wenrn in besondern Fällen der nachbarliche Verkehr oder andere Um-
siände eine Ausnahme hiervon erfordern sollten, so wird das Staatsministerium
darüber entscheiden. Den Metallwerth der konfiszirten Münzen sollen die Armen-
Anstalken des Orts erhalten, in welchem die Beschlagnahme der Münzen Statt
gefunden.
2) Zur Fortschaffung der fremden Scheidemünzen, wird ein Termin von Drei
Monaten bewilligt, damit die Unrerthanen sich dieser Münzen entledigen
und sich gegen den Nachtheil, welcher mit der fernern Ausgabe derselben
verbunden ist, verwahren können.
3) Im Handel und Verkehr im Innern soll keine andere Berechnungsarr, als
im Preußischen Gelde, den Thaler zu 30 Silbergroschen und den Silber-
groschen zu 12 Pfennigen Statt finden, und jede dagegen entdeckte Kon-
travention polizeilich bestraft werden.
Die Bestimmung im F. 14. des Gesetzes über die Münzverfassung vom
30 sten September 1821., wonach um Privatverkehr jede bisher erlaubte Berech-
nungsart ferner gestartet ist, hört daher auf. Kaufleute und Gewerbetreibende,
welche kaufmännische Rechte haben, sollen ihre Bücher, wo solches noch nicht
Statt findet, vom Anfang des Jahres 1830. an nach dieser Eintheilung führen,
MNo. 1224) widri-