Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

Die  Vaterschaftsvermuthung  nach  gemeinem  u.  Bayer.  LR.  99

das  angegebene  Kind  untergeschoben,  oder  von  einer
anderen  Mutter  sei.“

Hiezu  bemerkt  Kreittmayr  (Anm.  zu  Thl.  1  Kap.4
8  9  Ziff.  6):  „Daß  man  von  der  Mutter  weit  mehr  Gewißheit
  als  von  dem  Vater  habe,  gibt  nicht  nur  das  geschriebene
  Recht  in  L.  5  fl.  de  in  jus  voc.,  sondern  auch
die  Vernunft  selbst.  Jedermann,  wer  der  Niederkunft
beigewohnt,  ist  in  diesem  Zustand,  und  solang  man
Mutter  und  Kind  also  beisammen  betrachtet,  von  der
Maternität  und  resp.  Filiation  auf  das  vollkommenste
überzeugt  (Anm,  zu  Thl.  III  Kap.  12  82  Ziff.  6  a.  E.).
Sobald  man  hingegen  von  dem  Geburtsact  abstrahirt
und  das  Kind  von  der  Mutter  absondert,  sobald  kann
sich  anch  durch  die  Verwechslung  oder  Unterschiebung
leicht  eine  Ungewißheit  ereignen  .  .  In  diesen  und
dergleichen  Fällen  muß  entweder  die  possessio  praetensi
  status,  oder  die  angebliche  Maternität  und  resp.
Filiation  erwiesen  werden.“

Für  die  Regelung  des  Beweises  der  ehelichen
Vaterschaft  ist  entscheidend  die  Vorschrift  in  Thl.  1
Kap.  3  §  2  Ziff.  9.  Hier  wird  der  Begriff  eines  ehelichen
  Kindes  auf  negativem  Wege  folgendermassen  festgestellt:
  man  zählt  ..  „den  Unehelichen  bei,  welche  die
Fran  nicht  in  rechter  Zeit,  sondern  von  dem  Tag  an,
da  ihr  Mann  stirbt  oder  derselben  sonst  erweislicher
maßen  nicht  mehr  beiwohnt,  erst  über  den  Anfang  des
11.  Monats,  das  ist,  nach  dem  302.  Tag  gebärt,  und
die  nämliche  Beschaffenheit  hat  es  mit  der  Geburt,  welche
vor  rechter  Zeit,  und  zwar  vor  Anfang  des  siebenten
Monats,  das  ist  vor  dem  182.  Tag,  von  der  Zeit  der
Copulation  an  gerechnet,  zur  Welt  kommt,  welches  alles
sich  jedoch  allzeit  nur  von  ordinari  und  solchen  Geburten
  verstehet,  die  nichts  außerordentliches  gegen  den  Lauf
der  Natur  an  sich  haben,  denn  bei  diesen  wird  eben  auf
keine  gewisse  Zeit  gesehen.“

Vom  Beweis  der  Illegitimität  eines  primär  als

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