Die Vaterschaftsvermuthung nach gemeinem u. Bayer. LR. 99
das angegebene Kind untergeschoben, oder von einer
anderen Mutter sei.“
Hiezu bemerkt Kreittmayr (Anm. zu Thl. 1 Kap.4
8 9 Ziff. 6): „Daß man von der Mutter weit mehr Gewißheit
als von dem Vater habe, gibt nicht nur das geschriebene
Recht in L. 5 fl. de in jus voc., sondern auch
die Vernunft selbst. Jedermann, wer der Niederkunft
beigewohnt, ist in diesem Zustand, und solang man
Mutter und Kind also beisammen betrachtet, von der
Maternität und resp. Filiation auf das vollkommenste
überzeugt (Anm, zu Thl. III Kap. 12 82 Ziff. 6 a. E.).
Sobald man hingegen von dem Geburtsact abstrahirt
und das Kind von der Mutter absondert, sobald kann
sich anch durch die Verwechslung oder Unterschiebung
leicht eine Ungewißheit ereignen . . In diesen und
dergleichen Fällen muß entweder die possessio praetensi
status, oder die angebliche Maternität und resp.
Filiation erwiesen werden.“
Für die Regelung des Beweises der ehelichen
Vaterschaft ist entscheidend die Vorschrift in Thl. 1
Kap. 3 § 2 Ziff. 9. Hier wird der Begriff eines ehelichen
Kindes auf negativem Wege folgendermassen festgestellt:
man zählt .. „den Unehelichen bei, welche die
Fran nicht in rechter Zeit, sondern von dem Tag an,
da ihr Mann stirbt oder derselben sonst erweislicher
maßen nicht mehr beiwohnt, erst über den Anfang des
11. Monats, das ist, nach dem 302. Tag gebärt, und
die nämliche Beschaffenheit hat es mit der Geburt, welche
vor rechter Zeit, und zwar vor Anfang des siebenten
Monats, das ist vor dem 182. Tag, von der Zeit der
Copulation an gerechnet, zur Welt kommt, welches alles
sich jedoch allzeit nur von ordinari und solchen Geburten
verstehet, die nichts außerordentliches gegen den Lauf
der Natur an sich haben, denn bei diesen wird eben auf
keine gewisse Zeit gesehen.“
Vom Beweis der Illegitimität eines primär als
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