Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

—  113  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

——  Mo.  15.  —

 

 

(No.  1258.)  Allerhschste  Kabinetsorder,  die  Erhaltung  der  Stadtmauern  2c.  betreffend;
Vom  20fsten  Juni  1830.

Ich  bin  mit  den  im  Berichte  des  Staatsministerii  vom  5ten  v.  M.  entwickelten
Ansichten  darin  einverstanden,  daß  den  Scadtgemeinden  die  willkührliche  Abtragung
  ihrer  Stadt-Mauern,  Thore,  Thürme,  Wälle  und  anderer,  zum  Verschlusse
sowohl,  als  zur  Vertheidigung  der  Städte  bestimmten  Anlagen,  weder  in  polizeilicher,
  noch  in  militairischer,  noch  in  finanzieller  Rücksicht  geslattet  werden  kann,
und  daß  der  F.  33.  Tit.  8.  Th.  1.  des  Allgemeinen  Landrechts  auf  diesen  Gegenstand
  allerdings  zu  beziehen  ist.  Um  allen  ferneren  Zweifeln  hierüber  vorzubeugen,
verordne  Ich  Folgendes:

1)  Wenn  die  Stadtbehörden  die  Stadtmauern  und  andere  obenbenannte  Anlagen
ganz,  oder  zum  Theile  abzutragen,  oder  damit  Veränderungen  vorzunehmen
beabsichtigen;  so  haben  sie  diese  Absicht  zuvörderst  der  Regierung  anzuzeigen
und  vor  der  Ausführung  deren  Entschließung  zu  erwarten.  Die  Regierungen
sind  von  den  Ministerien  des  Innern,  des  Krieges  und  der  Finanzen  wegen
der  anzustellenden  weiteren  Erbrterungen  mit  Instruktion  zu  versehen.
Dafern  eine  Anlage  der  gedachten  Art  von  selbst  durch  die  Zeit  verfällk,
und  deren  Erhaltung  und  Wiederherstellung  in  polizeilicher,  militairischer,
oder  sinanzieller  Hinsicht  für  nothwendig  crachtet  wird,  so  soll  das  bestehende
Sach=  und  Rechtsverhältnitß  untersucht  und  hiernach,  nöthigenfalls  im
Rechtswege  festgestellt  werden,  wem  die  Verbindlichkeit  zu  Tragung  der
diesfallssgen  Kosten  obliegt.  Wenn  aber  die  Wiederherstellung  des  schadbaften
  Verschlusses  mahl=  und  schlachtsteuerpflichtiger  Städte  lediglich  und
ausschließlich  zur  Sicherung  der  Steuergefälle  erforderlich  ist,  so  sollen
diejenigen  Städte,  welchen  zu  Deckung  ihres  Kommunal-Bedürfnisses  ein
Zuschlag  zur  Mahl=  und  Schlachtsteuer  bewilligt  ist,  jedenfalls  einen  nach
dem  Verhaltnisse  dieses  Zuschlags  zur  Hauptsteuer  abzumessenden  Beitrag
zu  den  Kosten  derjenigen  Vorkehrungen  leisten,  welche  die  Steuerverwalkung
  zur  Erreichung  des  obgedachten  Zweckes  für  nothwendig  erkennt.

Diesen  Meinen  Befehl  hat  das  Staatsminisierium  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.  Berlin,  den  20sten  Juni  1830.

Friedrich  Wilhelm.

2

An  das  Staatsministerium.
Fahrgang  1830.  —  (No.  1258—1260.)  T  VNo.  1259.)