— 121 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
.. No. 17. ——
(No. 1205.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner
Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg, wegen Vereinigung
des Fürstenthums Birkenfeld mit den westlichen Königlich -Prcupischen
Provinzen zu einem Zollsysteme. Vom 24fien Juli 1830.
Sine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen und Seine Koͤnigliche Hoheit der
Großherzog von Oldenburg, haben in der Absicht, die wechselseitigen Vortheile
eines freien Verkehrs, dessen Herstellung den neuerlich zwischen Preußen und
anderen deutschen Staaten abgeschlossenen Vertraͤgen zum Grunde liegt, auf das
Verhaͤltniß des Großherzoglich-Oldenburgischen Fuͤrstenthums Birkenfeld zu den
wesilichen Koͤniglich-Preußischen Provinzen auszudehnen, Unterhandlungen ein-
leiten lassen, und hiezu als Bevollmaͤchtigte ernannt:
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen:
Allerhoͤchst-Ihren Geheimen Legations-Rath Ernst Michaelis;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Höchsi-Ihren Oberschenk, Staats= und Geheimen Kabinets-Rath
Wilhelm Ernst Freiherrn von Beaulieu-Marconnay,
Großkreuz des Koaiserlich -Russischen St. Annen-Ordens und Nitter
des Koniglich -Prenßischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse,
von welchen, in Folge jener Unterhandlungen, mit Vorbehalt der Ratifikation,
nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikbel 1.
Vom Tage der Publikation gegenwärtiger Uebereinkunft an, soll ein
Verein des Großherzoglich -Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld mit den
wesilichen Preußischen Provinzen zu einem Zollsysteme Statt finden, wie solches
in den gedachten Preußischen Provinzen durch das Gesetz vom 20sten Mai 1818.,
dessen Grundsätze ohne besondere Uebereinkunft nicht abgeandert werden sollen,
und durch die seitdem erlassenen Bestimmungen und Erhebungsrollen festgesetzt ist,
oder künftig noch durch gesetzliche Deklarationen und Erhebungsrollen weiter
bestimmt werden wird.
Jabrgang 18930. — (No. 1265) xX Art. 2.
(Ausgegeben zu Berlin den 22sten September 1830.)