Fünftes Sachregister. 1826. bis 1830. xiii
127. — desgl. für die zwischen den Festungswerken und Wall-Linien belegenen Grundstücke. 28. 127.
— Ausnahmen nach Maaßgabe der Beschaffenheit des Terrains und der Bestimmung der Gebäude.
28. 128. — Lokal-Revisionen, temporaire und allichhrige, innerhalb der Rayon-Bezirke, deren
Veranstaltung durch die Kommandanturen und Platz-Ingenicure, sd wie durch die Magisträte und Poli-
zeibehörden. 28. 129. — Anordnungen wegen Anlegung neuer und Wiederaufbaucs zerstsrter Vor-
städte und Gebaude innerhalb der Rayon-Bezirke. 28. 123. 129.
Feuer-Versicherungs-Sozietäk, im ehemaligen Herzogthume Warschau, . letzteres.
Fideikommisse, adliche Familien= Fidcikommisse, Nachweio der Ahnen bei felbigen. 30. 129. — blei-
bende, neben den in freies Eigenthum verwandelten, in den jenseits der Elbe belcgenen Provinzen,
Erga#nzung der in den 9. 5. und 7. der Verordnung vom 11ten März 1818. darüber enthaltenen
Bestimmungen. 27. 76. f. — (Familien-,) deren Errichtung unter Allerhöchster Besttigung in den
Rheinprovinzen. 26. 19. — die Rechtsverhältnisse derselben sollen blos nach der bestätigten Stiftungs-
urkunde beurtheilt werden. 26. 19. — in den ehemals Königl. westphälischen, bergischen und fran-
zösischen Landestheilen, Wahrnehmung und Sicherung deren Rechte bei Ablssungen. 29. 84. ff.
— der adlichen Gerichtsherren im Herzogthume Westphalen, Sicherstellung der Rechte der Anwarter
auf selbige, bei Verdußerungen, Verschuldungen und Todesfällen. 30. 5. — in den zum vormaligen
Großherzogthume Berg gehörig gewesenen Landestheilen, Anordnungen rücksichtlich derselben. 28. 38.
— Fristbestimmnng zur Anmeldung der Rechte der Fideikommißanwarter. 28. 39. — 29. 45.
Fideikommißgüter, unverschuldete oder nur bepfandbriefte, Gestattung deren Besitzern, bei gutsherrlichen
und bäuerlichen Regulirungen das Einrichtungs-Kapital, ohne Konsens der Agnaten und Anwarter, in
Pandbriefen aufnehmen zu dürfen. 27. 78. — Auch in Darlehnen, wenn die Besitzer den landschaft-
lichen Kredit ihrer Provinz nicht benutzen können. 29. 44.
Finanz-Etat, Haupt-, s. Etat.
Finanzminister, ist zweiter Chef der Staatsbuchhalterei. 26. 45. — Mitrevision und Mitzeichnung
der von den Ministern und obersten Verwaltungs-Chefs gefertigten Etats. 26. 45.
Finow-Kanal, (. Kanal-Gefälle und Schiffahrts-Abgaben.
Fiskus, Wahrnehmung dessen Rechte bei bäuerlichen Regulirungen in Domänen oder in den unter Ver-
waltung der Regierungen r2c. strhenden Instituten, bei Gemeinheits-Theilungen, Ablösungen 2c. 26.
10. 11. — Ausübung des demselben zustehenden Exrekutionsrechts von Seiten der Verwaltungs-Be-
hörden. 26. 11. 12.
Flachshandel, in der Provinz Schlesien, Vorschriften für selbigen. 27.
Flatten, Dorf, tritt Preußen an Frankreich ab. 30. 25.
Flößerei, s. Holzflößerei, Kanalgefälle und Schiffahrtsabgaben.
Forst, Herrschaft in der Niederlausitz, s. Lausitz.
VForstbeamten, tcechnische, haben in den Plenar-Versammlungen der Regierungen nur in Angelegenheiten
ihres Geschäftskreises ein volles Votum. 26. 8.
Forsten, Regicrungs-Abtheilung für deren Verwaltung und Ressort derselben. 26. 7. — Wahrnehmung
deren Gerechtsame bei bauerlichen Regulirungen und Separationen durch die Regicrungen. 26. 10. f.
Forsifrevel,Verträge mit einzelnen fremden Staaten zur Verhütung derselben in den gegenseitigen Grenz-
Waldungen, namentlich mit: Braunschweig. 27. 59. — mit Hessen-Komburg. 26. 79. — mit
Mecklenburg-Schwerin. 28. 133. — mit den Niederlanden. 29. 101.
Forstmeister, rangiren im Regierungs-Kollegio mit den Regierungsräthen nach der Anziennitat. 26. 8.—
S. auch Ober-Forstmeister.
Forst-Revenühen, sind zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden bestimmt. 26. 57.
Forsistrafen, (Geldstrafen und Forstarbeiten), von sämmtlichen Theilnehmern an einem von Mehreren
gemeinschaftlich verübten Holzdiebstahle verwirkt, sollen ebenfalls dem Waldeigenthümer zu gut
kommen. 27. 27. *-
Fortisikations-Anstalten, deren Bewachung vom Militair auch bei voräbergehender Abwesenheit der
Garnison. 29. 93. Fourage-