Fünftes Sachregister. 1826. bis 1830. xv
Geldbeutel, Geldpakere, Geldrollen, verstegelt und mit Etiquetren versehen, Bestrafung deren Ver-
fälschung in den Provinzen, wo das französische Gesetzbuch noch gilt. 26. 122.
Geldrenten, Kirchen und Schulen, Korporationen und Sozietähten zustehend, in den ehemals königl.
westphälischen, bergischen und französischen Landestheilen, Ablösungsféhigkeit derselben. 29. 66.
Geld-Sendungen, kaufmännische, mit der Post,, s. Porto.
Geldstrafen, (Geldbußen), für Steuer-Defraudationen, deren Verwandlung in Gefängniß= oder Jucht-
haus-Strafen. 26. 106. — Subhastationen von Grundstücken dürfen zur Einziehung jener nicmals
extrahirt werden; ebendas. — findet auf Grumdstücke von Ausländern keine Anwendung, die außer
Landes sind und kein anderes Vermögen im Inlande besitzen. 29. 127. — für die wissentliche Ver-
ausgabung falscher Kassen-Anweisungen, deren Verwandlung in Gefängnißstrafen im Falle des Unver-
mögens. 30. 21. — ( auch Forststrafen und Strafen.
Gemeinde-Abgaben, in den ehemals königl. westphälilchen, bergischen und französischen Pandestheilen,
können nicht abgelöst werden. 29. 66.
Gemeinde-Bedürfnisse, höhere Genehmigung zu deren Aufbringungsweise in Bezichung auf das Steuer-
Interesse des Staats. 26. 4
Gemeinde-Oienste, in den ehemals Fanigl. westphälischen, bergischen und französischen Landestheilen,
können nicht abgelsst werden. 29. 66.
Gemeinde-Lasten, Befreiung der Pensionen für Wittwen und der Erziehungsgelder für Waisen ehemaliger
öffentlicher Beamten und Diener von felbigen. 29. 9. — auch dann,, wenn diese Pensionen und
Unterstützungen nicht aus Staatskassen, sondern aus den unter Allerhöchster Genehmigung errichteten
Verforgungs-Anstalten fließen. 29. 9.
Gemeinde= 2c., s. auch Kommunal= 2c.
Gemeinheits-Theilungen, (Separationen, Auseinandersetzungen), Wahrnehmung der Gerechtsame der
Domainen, Forsten, öffentlichen Institute, bei selbigen resp. durch die Regierungen und Provinzial-
Schul-Kollegien. 26. 10. 11.
General-Direktion der Steuern, derselben wird die obere Leitung der Salzverwaltung mitübertragen.
29. 42.
General-Kommissionen, für gutsherrliche und bäuerliche Regulirungen, Separationen 2c., über
deren Verwaltung führen die Ober-Präsidenten die Ober-Aufsicht und sind solche diesen untergeordnet.
26. 1. 2. — Berichtserstattungen derselben unter Konkurrenz der letzteren. 26. 2. — deren Ressort-
Verhältnisse zu den Regierungen und Provinzial-Schul-Kollegien. 26. 10. 11. — Prüfung und
Bestätigung der Ablösungs-Verträge in den ehemals königl. westphälischen, bergischen und französischen
Landestheilen durch selbige. 29. 68. — denen zu Münster und Stendal wird die Ausführung der
Ablssungs-Ordnung vom 13ten Juli 1829. für gedachte Landcstheile ubertragen. 29. 90.
General-Kontrolle der Finanzen, wird nach Erreichung der durch selbige beabsschtigten Iwecke wieberum
aufgehoben. 26. 45.
General-Salz-Direktion, bisherige, soll ganz eingchen. 29. 42.
Georg-Orden, St., Russischer, (. Orben.
Gerichte, Verfahren bei den Kompetenz-Konflikten zwischen selblgen und den Verwaltungs-Behörben.
28. 86. — im Großherzogthum Posen, . dieses.
Gerichtsämter, bei den nach der Instruktion vom áten Mal 1820. organisirken Gerichten, Erweiterung
deren Kompetenz in Besschung auf letztwillige Verordnungen, Vormundschaften und Prozesse bis zu
100 Rthlr. — 27.
Gerichtsherren, (. Paäinl #. Genchtchem.
Gerichts- Ordnung, allgemeine, Deklartion des F. 7. Tit. 15. Th. I. derselben, rücksichtlich des
Verfahrens in der Revisions-Instanz bei theilwelser Abanderung zweier gleichförmigen Erkenntsissse.
26. 43. — Aufhebung der Bestimmung des F. 206. Uit. 50. derselben, in Beziehung auf die im
Wege des offenen Arrestes für Konkursmassen aus öffentlichen keihanstalten einzuziehenden Pfänder. 26. 83.
Dekla-